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keen, so wle Bestimmungen über die Gerichtsbarkelt der Gesanbten und Consuln bes Resches
au treffen-
Abschnitt V. Die Grundrechte des deutschen Volké.
(. 130.
Dem deutschen Wolke sollen vie nachstehenden Grundrechee gewährleistee seimn. Sie
sollen den Verfaslungen der deutschen Einzelllaa#en zur Norm dienen, und keine Verfassung
oder Gesehgebung eines deurschen Einzeistaates soll dleselben se aufheben oder beschränken
tönnen.
Arttikel I.
134.
Das deutsche Volk besteht aus den Angehoͤrigen der Staaten, welche das deutsche Reich
bilden.
K 132.
Jeder Deutsche hat das deursche Reichsbürgerrech. Die ihm Krofe dessen gustehenden
Rechee kann er in jedem deutschen Lande augüben. Ueber das Recht, zur deutschen Nelchs-
versommlung zu wählen, versäge das Neschswahlgesetz
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Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte bes Reichsgebletes seinen Aufenthalt und
Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Ark zu erwerben und darüber zu verfügen, jeden
Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen.
Die Bedingungen sür den Ausenthalt und Wohnsih werden durch ein Heimathsgeset
sene sür den Gewerbebetrieb durch eine Gewerbeordnung für ganz Deutschlaud von der Neschs-
gewalt festgesetzt-
. 134.
Kein deutscher Staat dars zwischen seinen Angehörlgen und andern Deutschen einen
Unterschted im bäürgerlschen, peinlichen und Projeh= Rechte machen, wescher dle lehteren als
Ausländer zurücksetzt.
G. 35.
Die Serase des bürgerlichen Todes soll nicht State finden, und da, wo sie bereies
ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen aufßören, sowelr nicht hierdurch erworbene Privawechte
verleczt werden.
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