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tet ist. Dasern das Kirchenzeugniß von dem Gelstlichen einer auswaͤrtigen Kirche ausge ·
stellt worden ist, muß darunter von der Obrigkeit des Orts beglaublgt seyn, daß der Aus-
steller das Zeugniß eigenhaͤndig unterschrieben habe und zur Ertheilung desselben berechtigt seo.
5. 29.
Verschrist für die Erhebung der Pension.
Die Wieewen= oder Waisenpenstonen werden von der Landesreglerung auf die Kasse
angewiesen und vierteljährig, um die Mitte der Monate Februar, Moy, August und No-
vember ausgezahle. Jede Wittwe, die außerholb der Srade Gera, jedoch innerhalb der Fürst-
lichen Lande Jüngerer Linie wohne, hat unter die von ihr eigenhändig zu uncerschreibende
Quitung von ihrer Ortsobrigkeit sich arcestiren zu lassen, daß sie noch unverheirothet lebe.
Jede Gerichesbehörde ist zuglelch verpflicheer, vom erfolgten Ableben einer penstonirlen
Wietwe, die sich in ihrem Jurisdictionsbezirke ousgebalten hat, bel ver Landesregierung un-
gesäumte Anzelge zu machen. Witewen, die um Auslande ihren Wohnsi6 genommen haben,
müssen sich uncer jede von ihnen auegestellte Qullreung durch die Obrigkeic ibres
Orts beglaubigen lassen, daß ste am Tage der Quitkungsausfertlgung noch am Leben und
unverheirathet gewesen sind.
Fuͤr solche Wittwen, die entweder gar nicht schreiben, oder wegen Geisteskrankheit oder
Koͤrperschwaͤche eine Quittung nicht ausstellen koͤnnen, wird durch deren ordentliche Obrigkeit
ein fuͤr allemal ein Curator bestaͤtigt, der insbesondere Ermoͤchtigung hat, an ihrer Statt
die Quittungen aus justellen und zuglelch für die Hinzufügung der oben vorgescht iebenen Be.
glaubigungen zu forgen.
Für vaterlose Waisen ist deren leibliche Murker die Quitcungen mit aus)ustellen besuge.
Für die Stieskinder der Wikewe aber und für vater- und mutterlose Waisen bat allemal
der gerichtlich bestätigte Vormund die Penston zu erheben und Quletung darüber auszuftellen.
+. 30.
Pririlegam der Wittwen und Waisen wegen des ungehinderten Quartal= und Pensionsgenusses.
Die noch dem Tode der B den Hinterlasse buͤhrenden Q lbe sol d di
Pensionen sind als Alimentengelder zu berachten, und sie bersen daher weder bel gebeien ben
Dieners, durch Disposttlonen besselben beschränkt, noch nach dessen Absterben von Creditoren,
dle an selnen Nachlaß oder an seine Wltewe und Kinder Anfpräche maochen, verkümmert
oder als Obsest der Hülfsvolstreckung bezeichnet werden. Wlelmehr können dle gedacheen
Quartale und dle Penstonsgelder nie anders, als auf die elgenhändige Qustung der-Wittwe