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Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werben, wird durch Schwurge-
richte geurtheilt.
Ein Preßgesetz wird vom Relche erlussen werden.
Artikel V.
(. 144.
Jeder Deutsche hot volle Gsaubens= und Gswissensfrelheik.
Riemand ist verpfllchtet, seine religlöse Ueberzeugung zu offenbarem
4. 145.
Jeder Deutsche Ist unbeschränke in der gemeinsamen häuslichen und öffenelichen Uebung
selner Religion.
Werbrechen und Vergehen, welche bel Ausuͤbung dieser Frelheit begangen werden, sind
nach dem Gesetze zu bestrafen.
8.
Durch das religloͤse Bekenntnlß wird der Genuß der buͤrgerlichen und staatsbuͤrgerli-
chen Rechte weder bedlngt noch beschraͤukt. Din staatsbuͤrgerlichen Pflichten barf dasselbe
kelnen Abbruch thun.
8. 1
Jebe Religionsgesellschaft ordnet und . ihre Angelegenheiten selbslstͤndig „bleibt
aber den allgemelnen Staatsgeseßen unterworfen.
Kelne Religionsgesellschaft genießt vor andern Vorrechte durch den Staat; es besteht
sernerhin keine Staatskirche.
MNeue Religionsgesellschaften duͤrfen sich bilben; einer Anerkennung ihres Belenntalsses
durch den Staat bedarf es niche.
g. 448.
Nlemand soll zu einer kicchlichen Handlung oder Felerlichkelc gezwungen werden.
. 149
Die Formel des Eides soll künfeig lauren: „So wahr mlr Gott helfe.“
S. 150.
Dle bürgerliche Gülelgkeie der Ebe ist nur von der Vollzlehung des Civilactes abhaͤn-
gig; die kicchliche Trauung kann nur nach der Vollzlehung des Cioilactes Statt finden.