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Dle Religionoverschirbenhelt ist keln buͤrgerllches Ehehinderniß.
+. 151.
Dle Standesbuͤcher werden von den bürgerlichen Behbrden geführe.
Artièel VI.
» S.152s.
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
** 153.
Das Unterriches- und Erzlehungswesen stehe uncer ber Oberaussscht bes Seaates, unw
Ist. abgeseben vom Rellglonsunterrlcht, der Beaufsicheigung der Geistlschkelr als solcher enthoben.
S. 154.
Unterrichts-- und Erziehungsanstallen zu gründen, zu leiten und an solchen Uncerricht
zu erthellen, Kehe jedem Deurschen seei, wenn er seine Besähigung der betreffenden Staals-
behörde nachgewiesen bar
Der häualiche Unterriche unterllege kelner Beschränkung.
155.
Fuͤr dile Bĩsdung der beueschen Jugend soll durch öffenrliche Schusen. überall’ genügend
gesorgt werden. Elcern oder deren Stellvertreter dürsen thre Kinder oder Pflegebesohlenem,
nicht ohne den Unterriche lassen, welscher sür die unteren Volksklassen vorgeschrieben ist.
I 156.
Die oͤffentlichen Lehrer haben das Recht als Staatsbiener.
Der Staat stellt unter gesetlich geordnetee Beiheiligung der Gemeinden aus bder Zahl.
der Gepruͤften die Lehrer der Volksschulen an.
5. 157.
Füc den Unterricht in Volksschulen und nlederen Gewerbeschulen wird keln. Schulgeltr
bezahlt.
Unbemittelten soll auf allen oͤssentlichen Unterrichtsanstalten freier Umerriche gewährt.
werden.
g. 58.
Es steht elnem Jeden frei, siinen Becuf zu wählen und sich für denselben auszubil.
den, wie und wo er will.