Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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oder des berselben bestellten curakorischen Verereters (6. 29.) oder des den Kindern beslä- 
tigten Vormundes ausgezahlt werden. 
Abtrecung der Penston vor der Versallzele Ist niche zulässi. Findek eine Wiawe sich 
veranlaße, auf ihre sällige Penston elnem Dri ten Asstgnatlon zu geben, so muß sie diese 
zur Gewißbeir ihres freiwisligen und überlegten Eneschlusses von ihrem Geschlechtsvormunde 
mle unterschreiben lassen. 
Dle Penstonen kännen auch im Auslande ungehlndert vergehre und niemols sollen sie 
mie Abgaben belastet werden. 
F. 31. 
Verbehaltene Erhöhung der Penssonssäe nach hiureichender Vemnehming des Silftungssonds. 
Auf den Fall hinreichender Vergräßerung des Kapitalsonds soll zunächst darauf Be- 
dacht genommen werden, für die Witewen und Waisen aller Diener, die mit 300 Thlr. 
und darunter salarirt sind, dle Penstonen um ein Zehmel l0res gegenwärtig bestimmten Be- 
crages, oder bis auf 22 Prozene der jöhrlichen Besoldung zu erhöben. 
Bei sernerem Anwachsen des Stiftungsvermögens soll die verhälinigmäßige Erhöhung 
der übrigen Pensionen vermittelt werden. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Verwaltung des Instituts. 
32. 
Aufsicht über die Kassen= und Rechnungsflhrung durch die gemeinschaftl. Landesregierung. 
Die Werwaltung des Penstonsinstiauts ind die Fpezlelle Aufsiche über die Kassen- und 
Rechnungsführung bel demselben ist der gemeinschafclichen Landesregierung in Gera übertra- 
gen. Del derselben werden die Besoldungsanschläge aus den drel Fürstenthümern und die 
darnach normieten Belträge der Instleursglleder in elner Haupeübersicht zusammengestellt, und 
darnach die Beikräge tabellarisch ausgeworsen, welche von den elnzelnen Anstaltsgenossen zur 
Jnskleutskosse entrichtet werden sollen. Diese Besoldungs- und Belcrags-Matelkel ist unun- 
bterbrochen in Vollständigkeit zu erhalten, daher auch alle mie den Beameen und Besoldun- 
gen vorgehenden Veränderungen unverzüglich bei der Landesregierung angejeige werden mäs 
sen, um die Beitragssätze darnach in Richligkeit zu stellen. Von der gedachten Behörde 
sind der Stistungskasse alle Belege über die Einnahmen, sowie alle Anwelsungen zur Wer- 
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