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Ausgangs · Amte und dem fremden Gebiete nicht anbalten; vielmehr muß ber Ausgang ohne
Verzug gescheben, und es ist dle Rückfübrung der Waaren nur dann gulässig, wenn, wegen
unzureichender Absertigungs-Besugniß des gegenüberllegenden Eingangs-Zoll-Amtes, der Ein-
tritt in den andern Staat nicht State fnden kann. In dlesem Falle soll der gedachte Um-
stand vom Eingangs-Zoll-Amee auf den bei dem Transporke befindlichen Bezektelungen selbst
angemerke und der Transport unmitkelbar, unter Begleitung der mitkommenden Beamten des
elnen Staates, und elnes oder mehrerer Beamten des andern Staales, — von Seite der
letrern blos ble zur Landes-Grenze — unverweilt zurückgesühre werden.
Artike!l 7.
Die Zoll-Verwal“ungen der beiderselts angrenzenden Staaten werden (ich eine Ueber-
sicht der Hebe. und Absertigungs-Befugnisse, welche den einander gegenüberliegenden Ein-
und Ausgangs-Aemtern eingeräumt sind, mittheilen.
Sollte eine Declaratlon zum Ausgange für eine Waaren-Mengr oder Gattung abgege-
ben werden, welche die Besugniß des gegenüberliegenden Eingangs-Amces übersteigt, so wird
das Ausgangs-Ame hierauf den Declaranten aufmerksam machen, und, wenn derselbe den-
noch auf der begebrten Abfertigung bestehen möchte, davon dem Eingangs-Amte unverzäglich
Nachrsche geben-
Artibel 8.
Dle Errlchtung oder Beibehallung der im Areikel 3. gedachten Waaren-Niederlagen
oder Worräthe, gegen das Verbot der Zoll-Behörde, so wie die Verlehung der angeordneten
Concrole-Maaßregeln, ferner der Transport der zum Ausgange aus dem einen Gebiete in
das andere bestimmten Waaren, ohne die in den Artikeln 5. und 6. erwäßnten Bejeklelun-
gen, oder obne Einhaltung der darin zum Transpork bestimmeen Stcahen und Zeitfeisten,
sollen nach der in dem Scaake, wo dle Contrauention geschlehe, bestebenden Gesebgebung ge-
ahndet werden.
Wenn die Ausfuhr der im Artikel 6. Absaß 4. gedachten Waaren, abgesehen vom
Einerlte elner höhern Gewast, unerachtet der von Seiten der begleitenden Beamten ergeben-
den Aufforderung, vergögere wicd, so muh deren vorläußige Beschlagsnahme erklärt werden,
und es kann lbre spätere Aufuhr nur mie Genehmigung der dem Ausgangs-Amte vorgesetz-
ben Behörde erfolgen.