Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

41 
terthanen des anbern Staates in ber Regel und lnsofern nicht in nachstehend erwaͤhnten Faͤl- 
len specielle Gerichtsstaͤnde concurriren, nur vor ihrem resp. persoͤnlichen Richter belangt wer- 
den duͤrfen. 
Artikel 9. 
Ob Jemand einen Wohnsth in elnem der comerahlrenden Staaten habe, wird nach den 
Geseßen desselben beurthellt. 
Artikel 10. 
Wenn Jemand in beiden Staaten seinen Wohnsih in landesgesehlichem Sinne ge- 
nommen hat, bängt die Wahl des Gerschrsstandes von dem Kläger ab. 
Actikel 11. 
Der persönliche Gerichlostand wird auch durch den Besib eines Lehugutes für den Va- 
sollen, sowie in allen Sachen, welche das Lebnsverhälmiß betreffen, durch die gesammte 
Hand an einem solchen Gute fuͤr die Mitbelehnten begruͤndet. 
rtite « 
Der Wohnsih des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet zugleich den or- 
dentlichen Gerichtestand der Kinder, welche sich noch in selner Gewale behnden, ohne Rück- 
sicht auf den Orc, wo die Kinder geboren worden lind oder sich nur elne Zeiclang aufhalten. 
Artikel 13. 
Islt der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem derselbe zur 
Zeit seines Ablebens seinen Wohnsih bacte, der ordemliche Gerichtsstand der Kinder, so 
lange dieselben noch keinen eigenen ordemlichen Wohnsih begründet haben. 
Artlkel 14. 
Ist der Water unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten Hand er- 
zeugt, so richtet sich der Gerichtsstand elnes solchen Kindes auf gleiche Art nach dem ge- 
woͤhnlichen Gerichtsstande der Mutter. 
rtikel 15. 
Die Bestellung der Personalvormundschaft fuͤr Unmuͤndige oder ihnen. gleich zuachtende 
Personen gehoͤrt vor die Gerichte, wo der Pflegbefohlne sich wesenilich aushaͤlt. In Absicht 
der zu dem Vermögen des Pflegbesohlnen gehörigen Immobilien, welche unter der andern 
Landeshoheit liegen, stebr der jenseirigen Gerichesbehörde srel, wrgen dieser besondere Vor- 
münder zu bestellen, oder den auswärrigen Personalvormund ebenfalls zu bestärsgen, wescher
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.