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gen des in beiden Staaten zugleich genommenen Wohnsitzes einen mehrfachen persoͤnlichen
Oerichtsstand, so entscheidet fuͤr die Competenz des allgemeinen Coneursgerichts die Praͤvention.
Der erbschaftliche Liquidarfensproceß wird im Falle eines mehrfachen Gerichesstandes
von dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder dem Nachloßeuracor in
Ancrag gebracht wird.
Der Ancrag auf Concursersffnung findet nach erfolgter Einleikung eines erbschaftlichen
Llauidationsprozesses nur bei dem Gerichte statt, bes welchem der lehcere bereiks rechtshängig ist.
Artikel 20.
Der blernach in dem einen Scaate ersffnete Concurs= oder Liquidaklensproceß erstrecke
sich auch auf das in dem andern S#aate befindliche Vermögen des Gemelnschuldners, wel-
ches daher aus Verlangen des Concursgerichts von demienigen Gerichte, wo das Vermägen
sich befinder, stcher gestelle, inventirt und entweder in nalurn oder nach vorgängiger Werfil=
berung zur Concurezmosse ausgeantworker werden muß.
Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen stait:
4. Gehöre zu dem auszuantworkenden Vermoͤgen eine dem Gemeinschuldner angefallene
Eebschafe, so kann das Conrursgersche nur die Ausantworkung des, nach erfolgeer Be-
friedigung der Erbschastsgläubiger, insoweit nach den im Gerichtsstande der Erbschaft
geltenden Geseten die Separation der Erbmasse von der Concuremasse noch zulässig
ist, sowle nach Berschrigung der sonst auf der Erbschaft rubenden Lasten verblelbenden
Ueberrests der Concursmasse fordern.
Ebeuso können vor Ausontwertung des Vermögens an das allgemelne Concursgeriche
alle nach den Gesehen deesenigen Staates, in welchem das auszuamtwortende Verms-
gen sich befindet, zulässige Vindications= Pfand. Hypotheken= oder sonstige, eine vor-
Jügliche Befeiedigung gewährende Rechte an den zu diesem Vermögen gehörigen und
in dem betressenden Staate befindlschen Gegenständen vor dessen Gerlchten geltend ge-
mache werden, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedigung dleser Gläubiger zu
bewirken und nur der Ueberrest on dle Concursmasse obzuliesern, auch der eiwa un-
ler ihnen oder mit dem Curakor des allgemel#en Coneurses oder erbschaftlichen blaul-
darionsprozesses über die Werikät oder Drlorikät einer- Forderung entstehende Strelt
von denselben Gerichten zu entscheiden.
. Besitzt der Gemeinschuldner Vergeheile oder Kuxe oder sonstiges Bergwerkseigenthum,
so wird Behufs der Befriedigung der Berggläubiger aus demselben ein Specialcon.
cues bei dem betressenden Berggericht eingeleitet, und nur der verbleibende Ueberrest
dieser Specialmasse zur Hauptconrursmasse abgeliesert.
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