Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Nr. 230. Minisierialverorduung, die Aufhebung des Schuhegeldes fũr den ganzen Umfang der 
Firstlich Reußischen Lande J. L. beir., vom 0. Jun 1840. (Publizirt im Amis= und 
Vererdmungsblatte Nr. 24.) 
Nach Artikel 8. §. 35. der deutschen Grundrechte sollen ohne Enischädlgung ausgeho- 
ben sein alle, aus dem gurs= und schutzberrlichen Verbande fließenden persönlichen Leisstungen. 
Zu diesen geböret insonderbeic das sogenaunte Schutzegeld, und nachdem dasselbe in 
dem Fürstenrthume Gera und in der Pflege Saalburg bereics durch dle Verordnungen vom 
22. Juni und vom 4. August vor. Is. abgeschafse worden ist, so wird dessen Erhebung 
nunmehr auch für die Fürstenthümer Schleiz und Lobenstein-Ebersdorf auf Grund obiger 
Reichsgesezlichen Bestimmung hierdurch noch besonders außer Anwendung gesetzt. 
Gera, am 9. Juni 1840. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium daselbst. 
von Bretschneider. 
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