46
Klaͤger uͤberlassen, ob sie ihre Klage, statt in dem Gerichtsstande der Erbschast, in dem
persoͤnlichen Gerichtsstande der Erben anstellen wollen.
Nicht minder steht jedem Miterben zu, die Klage auf Thellung der zum Nach-
lasse gehoͤrenden Immobilien auch ln dem dinglichen Gerlchtsstande des lehtern (Art.
22.) anzubringen.
Artikel 27.
Gerichtostand des Arrests.
Ein Arrest kann in dem elnem Staate unter den nach den Geseßen desselben vorge-
schrlebenen Brdingungen gegen den Bürger des andern Skaates in dessen, in dem Gerichts-
bezirke des Urrestrichcers befindlichem Vermögen augelege werden und begründet zugleich den
Gerlchtsstand für die Hauptklage insoweit, daß die Enrscheidung des Arrestrichters rücksicht-
lich der Hauptsache niche blos an den in selnem Gerichtssprengel besindlichen und mit Ar-
rest belegeen, sondern an allen in demselben Lande befindlichen Vermägensobjeeten des Schuld-
nere vollstreckbar ist. Die Anlegung des Arrests giebt jedoch dem Arresteläger keln Vor-
zugececht vor anderen Gläublgern, und verllert daher durch Concurseröffnung über das Ver-
Hml6gen des Schuldners ihre rechtliche Wirkung-
relke
Gerichtsstand des Contracts.
Der Gerlchtsstand des Contkraces, vor welchem ebensowohl auf Erfällung als Aufbe-
bung des Contracts geklagt werden kann, findet nur dann selne Anwendung, wenn der Con-
rahent zur Zeit der Ladung in dem Gerlchtsbezirke sich anwesend besindet, in welchem der
Comtract geschlossen worden ist, oder in Erfüllung geben foll.
Artikel 29.
Die Klausel in elnem Wechselbrlese oder elner Verschrelbung nach Wechselrecht, wo-
durch sich der Schulbner der Gerschtsbarkeit eines jeden. Gerlchts nnkerwirst, in dessen Be.
Ark er nach der Werfallzeie anzutressen ist, wird als gültig anerkanne und begründer die
Zuständigkele eines. jeden Gerlchts, gegen dem in seinem Bezlrke anzutreffenden Schuldner.
Aus dem ergangenen Erkenmenisse foll selbst die Personalerxecutlon aus dem Wechsel gegen
den. Schuldner bel den Gerlchten, de andern. Scaates vollstreckt werden.
Ac ikel 30.
Ggichtssland . A#e!. e Verwaltung.
Bel dem Gerichtsstande, unker welchem Jemand fremdes Guc. oder Vermözen bewirth.