Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehoͤrt, gar nicht verpoͤnt sind, J. B. 
durch Uebertretung eigenthuͤmlicher Abgabengesetze, Polizeivorschristen und dergleichen, und 
welche demnach auch von diesem Staate nicht bestraft werdeu koͤnnen, so soll auf vorgaͤngige 
Mequisition zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des andern Staates ge- 
stellt, deniselben aber sich selbst zu stellen gestattet werden, damit er sich gegen die Anschul- 
digungen vertheldigen und gegen das in solchem Falle zulaͤssige Contumaclalversahren wah - 
ren koͤnne. Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staates dem 
Unterthan des andern Staates Waaren in Beschlag genomnien worden sind, die Verurkheie 
lung, sey es inn Wege des Contumaclalverfahrens oder sonst, insosern eintreten, als sie sich 
nur auf die in Beschlag genommenen Gegenstände beschräntk. In Ausehung der Comtca- 
venkionen gegen Zollgeletze bewendet es bei dem unter den resp. Vercinsstaaten abgeschlosse- 
nen Zollcartell vom 11. Mai 1833. 
Artikel 38. 
Der zuständige Serafrichter darf auch, soweit die Geseze seines Landes es gestatten, 
über die aus dem Werbrechen entsprungenen Privakansprüche mie erkennen, wenn darauf von 
dem Beschädigeen angercagen worden 1#. 
Artikel 30. 
Auslleserung der Geflüchteten. 
Unterehanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder anderer Uebertretungen 
ihr Vaterland verlassen und in den andern Sctaat sich geflüchtet baben, ohne dalelbst zu Un- 
terhanen ousgenommen worden zu seyn, werden nach vorgängiger Reauisteion gegen Erctat- 
mng der Kosten ausgeliefert. 
Artikel 40. 
Aulieserung der Ausländer. 
Solche elnes Verbrechens oder elner Ueberkretung verdächtige Individuen, welche weder 
des einen noch des andern Staates Unterthanen sind, werden, wenn sie Strasgesetze des ei- 
nen der beiden Scaaten verlect zu haben beschuldigt sind, demjenigen, in welchem die Ue- 
bertretung verübt wurde, euf vorgängige Requistelon gegen Erstatcung der Kosten ausgelie- 
ser#; es bleibt jedoch dem requlrirten Staate überlassen, ob er dem Auslieserungsamtcage 
Folge geben wolle, bevor er die Reglerung des dritten Staates, welchem der Werbrecher 
angehöre, von dem Ancrage in Kenninß gesetzt und deren Erklärung erhalten hat, ob sie 
den Angeschullgten zur elgenen Beskrafung reclamscen wolle.
	        
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