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Artikel 4t.
Verbindlichkeit zur Aunahnie der Aublieserung.
In denselben Faͤllen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung eines Beschul-
cblgeen zu sordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern Sraate angebotene Aus.
lieserung anzunehmen.
Artlbel 42. -
JaTkimlnqlfällen,wodieptksönlicheOrgelton-everZeugenqndemoktedekllnm-
suchungnothwendigist,solldieStellkngvchatekkbaneabesehenStqqtnookdqsllukm
btchuugsgeklchtdtsqndekagukAbleguagdksZöugssisses,ztskTonfkonquionodecheognition
gegen vollstaͤndige Verguͤtung der Reisekosten und des Versaͤumnisses nie verweigert werden.
Artikel 43.
Da munmehr dle Fälle genau bestimme sind, in welchen dle Auslleferung der Ange-
schuldigren oder Gestellung der Zeugen gegenseitig ulcht verweigert werden soll, so har imein-
zelnen Falle die Behörde, welcher sie obliege, die bisher üblichen Reversallen über gegensei-
uige gleiche Rechtswillfährigkeir niche welter zu verlangen.
In Ausehung der vorgängigen Anzeige der requirlrten Gerichte an dle vorgesectzten Be-
börden bewendet es bei den in beiden Staaten deßhaeb getroffenen Anordnungen.
III. Bestimmungen rücksichtlich der Kosten in Civil= und Criminalsachen.
rtikel 44.
Gerichtliche und außergerichtliche Hrozeß- und Untersuchungskosten, welche von demcom-
petenten Gerichte des einen Sraates nach den dort gellenden Worschriften seltgesehe und aus-
drücklich für beitreibungsfähig erklärt worden sind, sollen auf Verlangen dieses Gerichts auch
in dem andern Sraate von dem daselbst sich ausbaltenden Schuldner ohne Weiteres cxecutl.
visch elngezogen werden.
Arcikel 45.
In allen Cioll= und Criminalrecheslachen, in welchen dle Bezahlung der Unkosten da-
zu unvermögenden Personen obliege, boben die Bebörden des einen Staakes die Regquisttlo-
nen der Vebörden des andern sportel- und stempelscei zu expediren, nnd nur den unumgäng-
lich nsthigen baaren Verlag an Coplalien, Porte, Botenlöhnen, Gebühren der Zeugen und
Sachverständigen, Verpflegungs= und Transporkkosten zu liquldiren.
Artikel 46.
Den vor elnem auswäctlgen Gerlcht abzuhörenden Zeugen und ondern Personen sollen