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kgend eines andern Flusses zwischen der Schelde und Elbe, in welchen sich ein die Staaten
des Zollvereins berührender schiffbarer Fluß ergießt, verladen und auf dlrectem Wege in die
Häsen des Königreiches beider Stcilien eingesühre werden, dort genau ebenso zugelassen und
behandelt werden, als wenn sie auf directem Wege aus einem Hasen des Zollvereins und
unter der Flagge eines der Zollvereins-Scaaten kämen, und die Zollvereins-Schisse, welche
auf dirertem Wege von den vorerwähnten Häsfen nach einem Hasen des Königreiches beider
Sieillen kommen, sollen dort genau ebenso behandelt werden, als wenn sie auf dlrectem Wege
aus elnem Hafen des Zollverelns kämen. Deeglelchen sollen dle Schisse des Zollvereins
und ihre Ladungen, wenn sie aus den Häsen des Königresches beider Sieilien nach den oben
gedochten Häsen gehen, bel ihrem Ansgange ebenso behandelt werden, als wenn sie auf di-
rectem Wege nach einem Hasen des Zollvereins zurückkehrten.
In Erwlederung dessen sollen die Erzeugnisse des Königrelchrs beider Sicilien, welche
auf dlrectem Wege aus dlesem Könlgreiche kommen und unker der Flagge belder Sieilien
über die oben bezeichneken Häfen in den Zollverein elngeführe werden, ebenso behandelt wer-
den, als wenn sie auf dicectem Wege durch Schisse des Königreiches beider Slcilien in
einen Hasen des Zollvereins eingeführt würden.
Man ist dahin einverstanden, daß die Glelchstellung der in diesem Arkikel gedachten
fremden Häsen mice den Häsen des Zollvereins nur unker der Bedingung gulässig seyn wird,
dag in diesen Häfen die Schisse beider Sleilien, welche von den Häsen des Känigreiches bei-
ber Siellien kommen oder dorthin gehen, niche wenlger günstig, als die Schiffe des Zollver=
elns, werden behandele werden.
Artikel 7.
In Allem, was das Ausstellen der Schiffe, ihr Ein= und ihr Ausladen in den Hä-
sen und auf den Rbeden der Sctaaten der beiden hoben vertragenden Theile betrifft, soll den
Natlonal-Schissen keine Begünstigung noch Bevorzugung bewillige werden, die nicht in glei-
cher Weise auch den Schiffen des andern bohen vertragenden Theiles bewilligt wird.
Artikel 8.
Da es die Absscht der boben vertragenden Theile ist, kelne Unterschesdung zwischen den
Schisfen ihrer belderseitlgen Staateu nach ihrer Nationalität in Berreff des Unkause der
auf dlelen Schiffen elngeführeen Erzeugnisse oder anderen Gegenstände des Handels zuzu-
lassen, so son in dleser Rücksicht weder dlrect, noch indireck, weder durch den elnen oder an-
dern der beiden hohen vertragenden Theile, noch durch irgend eine Gesellschase, irgend eine