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Korporation oder irgend einen Agenlen, in lhrem Namen oder unter ihrer Autoritaͤt, den
Einsubren der elnheimischen Schiffe irgend eln Vorrecht oder Vorzug bewilligt werden.
Artikel 9.
Die Schisse des elnen der beiden hoben verkragenden Theile, welche in einem dre Hä-
sen des andern einlaufen und welche daselbst nur einen Theil ihrer Ladung löschen wollen,
können, ebenso wie die Narional.Schisse, vorausgeset, daß sie sich nach den Geseteen und
Reglements des Landes richten, den nach elnem andern Hafen deslelben oder eines andern
Landes bestimmeen Theil der Ladung an Bord bebalten und ihn wieder ausführen, ohne ge-
nschige zu seyn, für diesen Theil der Ladung irgend eine Zollabgabe, außer wegen der Be-
wachung, zu entrichten.
Die Schiffe der beiden bohen vertragenden Theile sollen in gleicher Weise, wenn sie
im Laden begriffen sind, ihre Ladung allmählig in den Häsen desselben Scaakes vervollstän-
digen dürsen, vorausgesetzt, dah sie sich mit kelnem andern Ha#welsverkehr, als dem auf
das Laden bezäglichen, befassen.
Aetikel 10.
Die Schiffe eines der Staaken des Zollvereins ober des Könlgreiches beider Sieilien,
welche in einen der Häfen der hohen vertragenden Theile im Nothfalle einlaufen, sollen da-
selöst weder für dos Schiff noch süc feine Ladung andere Abgaben bezahlen, als diesenigen,
welchen die Nalionalschifse in gleichem Falle unterworsen sind, und sollen daselbst gleiche Be-
günstigungen und Freiheiten genießen, vorausgesett, daß die Nolhwendigkeit des Einlaufens
gesetlich festgestelle ist, daß serner diese Schisse keinen Handelsverkehr treiben und daß sie
sich in dem Hafen nicht längere Zeic oushalten, als der Umstand, welcher das Einlaufen
nothwendig gemachr bat, erhelscht. Das Aus- und Wiederelnladen, welches durch das Be-
Pne elner Ausbesserung der Schlsse veranlaße wird, soll als Handelsverkebr niche ange-
ehen we
Artilel 11.
Im Falle der Serandung oder des Schifföruches elnes Schlffes der Staaten. des einen
ber boben vertragenden Thelle an den Küsten des andern wird dem Kapltaln und der Mann-
schaft, sowohl für lbre Personen als auch süe das Schiff und dessen Ladung, alle Hüffe
und Belstand geleistet werden. Die Maahregeln wegen der Bergung werden in Gemäß-
halt der Landesgeseze Statt sinden. Alles, was von dem Schisse und der Ladung geborgen
seyn wird, oder der Erlös aus dlesen Gegenständen, wenn dleselben verkaust worden #end,