64
soll den Eigenthuͤmern oder den Rechtsvertretern derselben zuruͤckgegeben werden, und es sol-
len keine hoͤberen Bergungskosten entrichtet werden, als dlejenigen, welchen die Nationalen in
gleichem Falle unterworsen seyn würden.
Die geborgenen Woaaren sollen zu keiner Abgaben.Entrichmung verpflichtec fron, es sey
dem, daß sie den Verbrauch übergeben.
Artibel 12.
Auf die Erzeugnisse des Bodens oder des Gewerbsleißes der Staaten der hohen ver-
cragenden Thelle, mögen sie zur See oder zu Lande von dem einen in den andern einge-
sübre werden, soll weder eine andere oder höhere Zollabgabe, noch eine sonstige Auflage ge-
legt werden, als diesenige, welche auf dieselben Erleugnise gelegt ist, die von irgend einem
andern Lande eingesühre werden.
Derselbe Grundsaß soll in Berreff der Auesuhreabgaben beobachtet werden.
Die hohen vertragenden Thelle verpslichten sich, weder die Einfuhre irgend elnes Arti-
kels, welcher das Erzeugniß des Bobdens oder des Gewerbfleißes der Stauten bes andern
ist, noch die Ausfuhre irgend eines Handelsartikels nach den Staaten des audern vertragen-
genden Toeiles mit einem Werbote zu belegen, wenn ulcht dieselben Verbote (ich glelchmäßig
auf alle sremden Staaten erstrecken.
Artikel 13.
Wenn in der Folge einer der beiden bohen vertragenden Theile onderen NMocionen hin-
sichtlich des Handels oder der Schisssohrt irgend elne besondere Begünsligung bewilligen
mchte, soll diese Begünstigung alsbald auch auf den Handel oder die Schiffsahre des au-
dern vertragenden Theiles Anwendung finden, welcher dieselbe unentgeldlich genießen soll, wenn
dle Bewilligung unentgeldlich geschehen ist, oder gegen Gewährung derselben oder einer äqul-
valencen Vergellung, wenn für dle Bewllligung erwas bedungen ist.
Artikel 14.
Es ist unter den hohen vertragenden Theilen verelnbart, daß alle Eczeugnisse des Bo.
dens und des Gewerbfleißes der Staaten des Zollvereins, welche auf directem Wege in die
Haͤfen des Koͤnigreiches beider Sicilien durch Schisse des Zollvereins oder durch Schiffe
beider Siellien elngeföhrt werden, elnen Nachlaß von 10 Prozent auf dle durch den Zoll-
Tarif angeordneten Zälle sür die ganze Dauer des gegenwäctigen Vertrages geniehen sollen.
Man ilt ebensowohl dahin einverstanden, daß die Zollvereins, Staaten zufolge der Be-