Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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gen Ortsbehörden wenden und durch Worlegung der Schisss. Register oder der Muster-Rosle, 
in Urschrift oder in beglaubigter Abschrifc, oder durch andere amtliche Documente den Nach- 
wels führen, daß die Judividuen, welche sie reclomiren, zu der gedachten Schissemannschafe 
gehört baben. Auf den in solchee Weise begründeten Antrag wied die Auslieserung ihnen 
niche verweigert werden können. Ecs soll ihnen aller Beistand bei der Aufsuchung und 
Verbastung der gedachten Deserteure geleislet werden, welche auf den Antrag und die Ko- 
sten der Konsuln selbst in den Landesgesängnissen so lange sestinbalren und zu bewahren sind, 
bis die Agenten elne Gelegenheit zu ihrer Fortsendung gefunden haben. Wenn eine solche 
Gelegenheit sich jedoch innerhalb einer Frilt von drei Monaten, von dem Tage der Verhafs- 
tung an gerechnet, nicht zeigen sollte, würden die Deserleure in Freibeit zu seßen seon 
und wegen derselben Ursache nicht weiter verhaftet werden können. Man ist überelngekom- 
men, daß die Seeleurc, welche Unterthanen des andern Staates sind, von der gegenwaͤrti- 
gen Bestimmung ausgenommen seyn sollen. 
Artikel 20. 
Die Kapitaine und Fuͤhrer der Schlffe der Zollvereinsstaaten und des Koͤnigrelchrs 
beider Sieilien sollen gegenseitig von jeder Verbindlichkeit frei seyn, sich iu den beiderseitigen 
Haͤfeu der hohen vertragenden Theile an die oͤffentlichen Spediteure zu werden, und dem · 
zufolge sollen sie sich ebensowohl ihrer Konsuln als der von diesen etwa bezeichneten Spe- 
diteure bedienen koͤnnen, die Faͤlle ausgenommen, welche in den Gesetzen des betreffenden 
Landes vorhergesehen sind, in deren Bestimmungen durch den gegenwaͤrtigen Vorbehalt nichts 
geändert wird. 
Artikel 21. 
Die Unterthanen und Buͤrger jedes der beiden hohen vertragenden Theile sollen das 
voͤllige und unbestreirbare Recht haben, in den Staaten des andern zu reisen und zu wohnen, 
und sie sollen zu diesem Zwecke sowohl für ihre Personen als für ihr Eigenehum denselben 
Schutz und dleselbe Sicherhelt genießen, deren dle Landeselnwohner oder dle Unerehanen der 
begünstigisten Nalon genlehen, jedoch nncer der Verpflichzuns, sich den bestehenden Han- 
dels, und Polizei-Werordnungen zu unkerwersen. Sie sollen das Reche haben, Grundstacke 
zu besien, Häuser und Waarenlager inne zu haben und über ihr persönliches Eigemhum, 
von welcher Art und Benennung es auch sey, durch Verkauf, Schenkung, Tausch oder 
leewillige Verordnung, oder auf irgend eine andere Weise zu versügen, ohne daß ihm das 
gerinsste Hinderniß in den Weg gestelle wird. · 
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