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Sie sollen umter keinem Vorwande gehaften seon, andere Steuern oder Auflagen zu
entricheen, als diejenigen, welche in denselben Staaten von den Unterehanen der begünstige-
sten Nakionen entrichter werden oder künftig enerschtet werden käönnen. Sie sollen von je-
dem Krlegsdienste zur See wie zu Lande, von gezwungenen Anleßen und jeder andern au-
ßerordem#lschen Auflage, welche nicht allgemein und durch ein Gesetz elngeführt wird, auage.
nommen seyn, Joce Wohnungen, Waarenlager und Alles, was einen Theil davon bilder
und ihnen als Gegenstand des Handels oder zur Bewohnung angebörk, soll respectlrt werden.
Sie sollen keinen eigenmächtigen Nachsuchungen oder Nachsorschungen unterworsen werden.
Man soll keine willkührliche Prüsung oder Einsichenahme ibrer Bücher, Popiere und Han-
delsrechnungen ausfübren dürfen, und dle Maahregeln dieser Are sollen nur In Folge elnes
Beschlusses der zuständigen Behörden Stott finden können.
Die Uncerthanen und Bürger des einen der hoben vertragenden Theliie sollen in den
Scaaen des andern nach freier Wahl ihre eigenen Angelegenbeiken selbst besorgen oder de-
ren Wahrnehmung jeder Person übertragen können, welche sie zu ibrer Mittelsperson, ihrem
Foctor oder Agenten bestellen wollen, ohne in der Wahl dieser Personen in icgend einer
Wiise beschränke zu seyn. Sie sollen niche gehaften seyn, einen Lohn oder eine Vergütung
an irgend elne Person zu gahlen, die nicht von ihnen gewählt worden ist. In allen Fél-
len soll dem Käufer und dem Werkéuser volle Frelhelt gelassen werden, mit elnander zu han-
deln und den Dreis iegend eines Gegenstandes oder einer Waare, welche #n die beldersel-
algen Scaaten eingeführt wird oder zur Ausfuhre aus benselben bestimme ist, sestzustel-
len, ausgenommen im Allgemeinen diejenlgen Angelegenbeicen, süc welche die Gesetze und
die Gewohnhelken des Landes die Vermitkelung besonderer Agenten ersordern.
Die Unterthanen und Bürger der belden hoben vertragenden Theile sollen in den bel-
derseicigen Staalennschteinem strengern Revissons= und Untersuchungs-WVerfahren Seltens der
Zollbeamoen unkerworfen werden, als, basjenige ist, welchem die Nationalen unterworsen find-
Actikel 22.
Jeder deutsche Staat, welcher dem deutschen Handels= und Zoll-Vereine beltcefen wied,
soll als micvertragender Theil. bel dem gegenwärtiken Wercrage angeseben werden.
Artikel 23.
Der gegenwärtige Vertrag soll. in Wirksamkeit bleiben bls zum 1. Januar 1857, und
solls niche sechs Monate vor dem Ablause dieses Zelkpunctes der eine oder der andere der
bohen vertragenden Theile mittelst einer amelschen Erklärung selne Absiche, die Wieksamket