Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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es in blesem andern Staate zuerst erschtenen wäre; gegenseitig mit den gleichen gesehzlichen 
NRechesmie#ln und gleichem Schuße gegen Rochdruck und unbesugte Vervlelsältigung. 
Die gesetzlichen Vercreter oder Rechesnachsolger der Autoren, Erßuuder, Zeichner oder 
Verfertiger sollen In allen diesen Bezlehungen auf demselben Fuße behandele werden, wie 
die Autoren, Ersinder, Zeichner oder Verfertiger selbst- 
Artikel U.. 
Niemand foll in einem der beiden Staten eln Recht auf den durch den vorfstebenden 
Arilkel verbeiseenen Schutz haben, bis das Werk, in Betreff dessen ein auöschliehliches Reche 
zur Vervielsältigung in Auspruch genommen wird, Seiltens des ursprünglichen Autors oder 
seiner geseblichen Vertrerer oder Rechtsnachfolger in nachstehender Weise zur Einregistrir- 
ung gebrache worden ist: 
4) wenn das Werk zuerst innerhalb des Gebieces Selner Moasestäc des Königs von Preu- 
ben erschienen ist, muß dasselbe in das Reglstrirungs-Buch des Buchhändler-Vereins 
in Vonden eingetragen werden; 
2) wenn dos Werk zuerst innerhalb des Gebieces Jorer Briitischen Majestaͤt erschlenen 
i#, muß dasselbe in das Verzeichniß eingetragen werden, welches gu dlesem Zwecke bel 
dem Preuhischen Ministerlum der geiltlichen- Unrerrichts= und Medicinal Angelegenheiten 
gefübre werden foll. 
Auch solk niemand ein Reche auf solchen Schuß, wie er oben erwäcne worden, haben, 
als bis in Bekreff des Werkes, binsichtlich dessen der Schut in Anspruch genommen wird, den 
Gesesen und Reglements der respectiven Staaten geßörig nachgekommen ist, noch in fol- 
chen Fällen, wo- mehrere Exemplare von dem Werke vorhanden find, eber als bis ein Exem- 
blar vow der besten Ausgabe oder besten. Arc unentgeltlich derjenlgen Bebörde überliefert 
worden ist, welche dazu in ven respecelven Staaten gesetzlich bestimmc worden. 
Elne beglaubigte Abschrist der Eintragung in das erwähmte Reglstetrungs-Buch des 
Buchhändlser-Verelns zu London soll lnnerholb des Brictischen Gebi#tes als Bewess für das 
ausschließliche Recht zur Vervielfaͤlltgung gelten, bls eln besleres Recht durch irgend elne 
andere Porkel vor elnem Gerschtshose nachgewlesen worden ist; das nach Preußsschen Gesetzen 
ausgeslellte Mkest über dle Elneragung irgend eines Werkes in diesem Staate soll zu dem 
glelchen Zvecke innerhalb des Preußischen Gebietes gelten. 
Artitel UI. 
Die Autoren von dramatischen und mustkallschen Werken, welche in elnem der belden
	        
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