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Staaten zuerst oͤffentlich dargestellt oder ausgesuͤhrt worden sind, sowie die gesehlichen Ver-
treter oder Rechtsnachfolger solcher Autoren sollen lu gleicher Weise in Betreff der oͤffent-
lichen Darstellung oder Auffuͤhrung ihrer Werke in dem andern Lande in derselben Ausdeh-
nung geschuͤtzt werden, in welcher die eigenen Unterthanen in Betreff der in diesem Staate
zuerst dargestellien oder aufgefuͤhrten dramatischen oder musikalischen Werke geschübe werden,
vorausgesebt, daß sie zuvor ihr ausschließliches Recht bei den, in dem vorstehenden Artikel
erwöhnsen Behörden nach den Gesehen der relpectiven Staaten haben gehörig eintragen lassen.
Artikel IV.
An der Stelle der Zollsätze, welche zu irgeud einer Zeic während der Dauer die-
ler Uebereinkunft von der Einsuhre nach dem vereinigten Königreiche von fremden Büchern,
Scichen und Zeichnungen zu entrichten seyn mögen, sollen auf die Einfuhre von Bü-
chern, Steichen oder Zeichnungen, welche innerhalb des Preußischen Gebletes erschie-
nen finb und gesehlich Iin das vereinigte Känigreich eingesühre werden dürsen, lediglich die
in der hier solgenden Liste spezificirten Zollsähe gelegt werden, und zwar:
Zölle auf Bücher, nämlsch:
Pfd. St. S. d.
Werke, ursprünglich im vereinigeen Königreiche brrausgepeie und
im Preußen wieder erschienen, der Zemmer 2. 10. 0.
Werke, niche nesprünglich im vere nigten Kbuigrelche **:, 7
ben, der Zenner *„ ... O- 15. 0.
Stiche oder Zeichnungen:
schwar] oder colorick, einzeln ein jedes *.L □ —
gebunden oder gebester, das Dutend O. —
Es versteht sich, dob alle Werke, von denen ein w ursprunglich in dem verelnlgten
Koͤnigreiche herausgegeben war, als „Werke urspruͤnglich im vereinigten Koͤnigrelche heraus-
gegeben und in Peeuhen wieder erschienen“ betrochter und dem Zolle von 50 Shilllngs fuͤr
den Zeutner unkerworsen werden, obgleich dieselben auch Originol-Sachen, die anderswo her-
ausgegeben lind, enthalten mögen; es sey denn, dah solche Original-Sachen an Masse we-
nigstens dem Tocile des Werkes gleich wären, der ursprünglich in dem verelnigten Könlg-
reiche herausgegeben ist, in welchem Falle das Werk nur dem Zolle von 15 Shilllng fuͤr
den Zeniner unterworfen seyn soll.
Artikel V.
Man ist uͤberelngekommen, daß Stempel nach einem den Zollbeamten des verelnigten