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Königreiches bekaune zu machenden Muster angeschafft werden und daß die Munizipal= oder
sonstigen Behörden der verschiedenen Srädte Preußens damic alle Bücher stempeln sollen,
welebe zur Auöfuhre nach dem vercinigieen Königreiche bestimme sind. Nur diesenigen Bü-
cher sellen in Gemiäheit dieser Uebereinkunfe, soweie dieselbe sich auf die Zollsätze beziehr,
zu welchen solche Bücher zuzulassen sind, ols in Preuhen erschienen angesehen werden, welche
nach ihrem Titelblatte als in einer S tadt oder cinem Platze innerhalb des Preußischen Ge-
bictes erschienen sich darstellen und welche gehörig durch die zuständige Munizipal= oder son-
stige Behörde irgend einer Stade oder eines Platzes in Preuhen gestempelt worden sind.
Artikel VI.
Keine Bestimmung dieser Uebereinkunst soll so ausgelege werden, daß dieselbe das Recht
eines der belden hehen rontrahirenden Theile beeimträchtigte, die Einsuhre solcher Bücher
nach seinem rigenen Gebiete zu verhindern, welche nach seiner inneren Gesebgebung oder in
Gemäßbeit seiner Verträge mit anderen Staaten für Nachdrücke oder Verlehungen des aus-
schliehlichen Rechees zur Veroielsältigung erklärt werden.
Arcikel VII.
Im Falle einer der beiden bohen comtahirenden Theile mie irgend einer drilten Machr
elnen Vererag über Incernaclonalen Schuß des Rechetes zur Wevielsältigung abschlleßen würde,
soll eine Bestinmmung, welche der in dem vorhergehenden Accikel enthaltenen entspricht, in
solchen Vertrog aufgenemmen werden.
Arcikel VIII.
Diejenigen Deueschen Stoaten, welche zusammen mit Preuhen den Zoll. und Han.
dels. Vereln bllden, oder welche dem gedachten Vereine später noch sich auschließen
möchten, sollen das Recht haben, gegenwärtiger Uebereinkunst beizurecen. Bücher, Siche
und Zelchnungen, die in einem Seaace, welcher auf solche Weise Theilnehmer an dleser
Uebereinkunft wird, erscheinen und aus einem andern Staach, der auch Tbeilnehmer an der-
selben ist, ausgesühre werden, sollen in Gemäßbete dleser Ueberelnkunft so angesehen werden,
als sepen sie aus dem Lande (hres Erscheinens ausgesührt worden.
Actikel XI.
Die gegenwörtige Ueberelnkunft soll vom 1. September 1846 ab in Wirksamkeit treten.
DOleselbe soll fünf Jahre von diesem Datum an und von da ab welter bis zum Ablaufe