Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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M 200. VBekanntmachung, die Publkkatkon des Gesetzes über Einführung tintr provisori- 
schen Centralgewalt betr., vom 7. August 184 
In dem Nathstehenden wicd das Geseß über Elnführung elner provlsorischen Zen- 
tralgewalt fuͤe Deutschland zur öffenellchen Kemmiß gebracht. 
Gerao, am 7. August 1848. 
Fürstl. Reuß. Plauin gemeinschafl. zandes- Regierung. 
on tschneider. 
M. Muͤller. 
Frankfurt a. M., am 28. Junk 1646. 
1) Bis zur definleiven Begründung elner Reglerungsgewale für Deutschland soll elne pro- 
visorische Central-Gewalt für alle gemelnsamen Angelegenhelcen der deutschen Ration 
bestelle werden. 
2) Dieselbe hat 
0) die vollgzlehende Gewalt zu üben in allen Angelegenßelten, welche dle allgemelne 
Sicherhele und Wohlfahre des beurschen Bundesstaates betreffen; 
b) dle Oberleltung der gesommten bewaffneten Mache zu übernehmen und momentlich 
dle Oberbefeblshaber derselben zu ernennen; 
dlee völkerrechtllche und handelspolltlsche Wertrecung Deueschlands auszuühen und zu 
dlesem Ende Gesandee und Konsfuln zu ernennen. 
3) Die Eerrlchtung des Verfassungswerkes blelbe von der Cencral-Gewole ausgeschlossen. 
4) Ueber Krleg und Erleden und über Vertraͤge mit auswaͤrtigen Maͤchten beschließt die 
Centralgewalt im Einverstaͤndniß mit der National · Versammlung. 
5) Dle provisorische Central-Gewalt wird efnem Relchoverweser uͤbertragen, welcher oon 
der Natlonal · Versammlung gewaͤhlt wird. 
6) Der Reichsverweser uͤbt selne Gewalt durch von ihm ernannte, der Naclonal-Ver- 
sammlung verantwortliche Minlster aus. Alle Anordnungen desselben beduͤrfen zu ih · 
rer Guͤltigkelt der Gegenzeichnung wenlgstens elnes verantwortilchen Minlsters.
	        
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