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7) Der Relchsverweser ist unverantwortlich.
6) Ueber dle Werantwortlichkelt der Minssker wird dle Darional-Versammlung eln beson
deres Geseß erlassen.
9) Die Minister haben das Reche, den Berachungen der Natlonal · Wersammlung beizu-
woßnen und von derselben gehört zu werden.
40) Die Minisker haben dle Werpflichtung, auf Verlangen der Naclonol-Versammlung in
bersesben zu erscheinen und Auskunft zu erthellen.
41) Dle Minister Haben das Selmmreche in der Nalional-Versammlung nur dann, wenn
sie als deren Mitglieder gewähle sind.
12) Die Stellung des Reichsverwesers ist mit der eines Abgeordneten der Natlonal- Ver-
lammlung unvereinbar.
13) Mit dem Einerlete der Wlrksamke#t der provlforlschen Central. Gewat bört das Be-
stehen des Bundeskages auf.
14) Die Central-Gewale hac sich in Bezlehung auf die Wollzlehungemaahregeln, soweit
ebunlich, mit den Bevollmächelgeen der Landesregierungen in's Elnvernehmen zu seben.
15) Sobald das Werfassungswerk für Deueschland vollendet und in Ausfährung gebracht
ist, bört die Thöelgkelt der provisorlschen Central-Gewalt auf.
à3% 201. Regierungoͤvcrordnung, die Herabsetzung des Größenmaaßes der dien stpflichti-
gen jungen Mannschaft betr., vom 22. August 1848.
Durch Spezialverordnungen ist neuerlich in den Fürstusch Reußischen Landen Jüngerer
Linie das Gröhenmaah der militalrpflichtigen Mannschafe von dem durch K. 8. der Höchsten
Verordnung vom 2. Januar 1823 und durch die dazu gebörige Erläuterung vom 2. Jun
desselben Jahres festgesesten Minimum von 5 Fuß 7 Zoll auf 5 Juß 8 Zell Leipsfger
Maaß erhöhet uud somie beslimme worben, doß diesenigen jungen Leute, deren Größe dieses
Mach nicht erreicht, künftig zum Milikalrdlenst nicht elngestelle werdeu sollen.