V. Der Ausbruch des Krieges zwischen 104
Deutschland und Japan. ___________________________________________________________________
Das japanische Ultimatum.
19. Angust 1914.
Die Kaiserlich japanische Regierung erachtet es in der
gegenwärtigen Lage für äußerst wichtig und notwendig,
Maßnahmen zu ergreifen, um alle Ursachen einer Störung
des Friedens im fernen Osten zu beseitigen und das allgemeine
Interesse zu wahren, das durch den Bündnisvertrag
zwischen Japan und Großbritannien ins Auge gefaßt
ist, um einen festen und dauernden Frieden in Ostasien
zu sichern, dessen Herstellung das Ziel des besagten Abkommens
bildet. Sie hält es deshalb aufrichtig für ihre
Pflicht, der Kaiserlich deutschen Regierung den Rat zu erteilen,
die nachstehenden beiden Vorschläge auszuführen:
Erstens. Unverzüglich aus den japanischen und chinesischen
Gewässern die deutschen Kriegsschiffe und bewaffneten
Fahrzeuge jeder Art zurückzuziehen und diejenigen,
die nicht zurückgezogen werden können, alsbald abzurüsten.
Zweitens. Bis spätestens 15. September 1914 das gesamte
Pachtgebiet von Kiautschou bedingungslos und ohne
Entschädigung den Kaiserlich japanischen Behörden zu dem
Zweck aus zuantworten, es eventuell an China zurückzugeben.
Die Kaiserlich japanische Regierung kündigt gleichzeitig
an, daß sie, falls sie nicht bis zum 23. August 1914, mittags,
von der Kaiserlich deutschen Regierung eine Antwort