Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Die  Katasterbehörde  hat  hierauf  ein  neues  mit  „Duplikat  1“  (im
Wiederholungsfalle  mit  „Duplikat  II“  usw.)  zu  bezeichnendes  Besitzsinndeverkeichur
  auf  Kosten  des  Antragstellers  auszufertigen.

Wird  das  Original  des  Besitzstandsverzeichnisses  wieder  aufgefunden,
  l  ist  solches  mit  dem  ausgestellten  Duplikate  an  die  Katasterbehörde
  einzusenden.  Diese  hat  das  Duplikat  zu  vernichten  und  das
Orginal  nach  geschehener  Berichtigung  an  den  Einsender  zurückzugebrn.

Gera,  den  29.  Juni  1910.

Fürstlich  Reuß-Pl.  Ministerium.
v.  Hinüber.