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Die Katasterbehörde hat hierauf ein neues mit „Duplikat 1“ (im
Wiederholungsfalle mit „Duplikat II“ usw.) zu bezeichnendes Besitzsinndeverkeichur
auf Kosten des Antragstellers auszufertigen.
Wird das Original des Besitzstandsverzeichnisses wieder aufgefunden,
l ist solches mit dem ausgestellten Duplikate an die Katasterbehörde
einzusenden. Diese hat das Duplikat zu vernichten und das
Orginal nach geschehener Berichtigung an den Einsender zurückzugebrn.
Gera, den 29. Juni 1910.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium.
v. Hinüber.