Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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schäftsumfang und später nach den in den früheren Jahren entrichteten Abgaben- 
beträgen, für einzelne Fälle nach dem Bedürfnis zu bemessen. 
4. Wenn der Stundungsantrag sich auf mehrere Abgabenzweige bezieht, 
kann die Stundungssumme in einem Betrage oder für jeden Abgabenzweig 
besonders festgesetzt werden. 
§5 3. 
Stcherheite. 1. Die Bewilligung der Stundung erfolgt in der Regel nur nach vor- 
heriger Bestellung einer Sicherheit. 
2. Ob eine vollständige Sicherheit zu leisten ist oder nur für einen Deil- 
betrag der Stundungssumme, oder ob von einer Sicherheitsleistung ganz abge- 
sehen werden kann, richtet sich nach den für die verschiedenen Abgabenzweige 
geltenden besonderen Bestimmungen. 
3. Bei gemeinsamer Stundung für verschiedenartige Abgaben (§ 2 Nr. 4) 
ist volle Sicherheitsleistung dann erforderlich, wenn sie auch nur für eine dieser 
Abgaben vorgeschrieben ist. 
*)*51 
Gundsuuge, 1. Die Stundungsfrist richtet sich nach den für die einzelnen Abgaben- 
schreienng der zweige geltenden Bestimmungen. Sie beginnt mit dem Tage der Fälligkeit der 
Sumdunas= Abgabe, bei den mit Begleitschein II oder Versendungsschein II überwiesenen 
Abgabenbeträgen mit dem Tage der Vorlegung des Begleitscheins oder des 
Versendungsscheins beim Empfangsamt. Wird ein Begleitschein II oder Ver- 
sendungsschein II nach Ablauf der darin bestimmten Zahlungofrist vorgelegt, so 
beginnt die Stundungofrist, wenn die Stundung des überwiesenen Abgaben= 
betrages nicht versagt wird, mit dem letzten Werktage der Zahlungofrist. Die 
Stundung des überwiesenen Abgabenbetrages kann vom Amtsvorstande trotz der 
Verzögerung zugelassen werden, wenn diese eine geringfügige ist, und genügende 
Entschuldigungsgründe vorliegen. Bei der Schaumweinsteuer und bei der 
Zigarettensteuer beginnt die Stundungsfrist mit dem Tage der Verabfolgung 
der Steuerzeichen, bei der Reichserbschaftssteuer in den Fällen des § 47 des 
. E. St. G. mit Ablauf der nach § 45 des Gesetzes im Erbschaftssteuerbescheide 
gestellten Frist. 
2. Die gestundeten Abgaben sind, soweit nicht für einzelne Abgabenzweige 
besondere Vorschriften bestehen, spätestens am 25. Tage des Monats, in dem 
die Stundungofrist abläuft, und wenn dieser auf einen Sonn= oder Feiertag 
fällt, spätestens am vorhergehenden Werktage zu zahlen.
	        
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