Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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„Landeszentralbehörde“ im Sinne des § 23 Abs. 1 und des § 24 Abs. 2 der 
Bundesratsverordnung ist das Fürstliche Ministerium, Abteilung für das Innere. 
„Zuständige Behörde“ im Sinne des § 21 Abs. 2 der Bundesratsver- 
ordnung ist das Fürstliche Landratsamt, für den Bczirk der Stadtgemeinde 
Gera der Stadtrat zu Gera. 
2. 
Für die Entscheidung des Rekurses gegen die Versagung der Fahrerlaub-= 
nis und gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (C§ 5 des im Eingang ge- 
nannten Reichsgesetzes) ist der Bezirksausschuß zustänndig. Der Landrat ist von 
der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen, wenn die angefochtene Ver- 
fügung vom Landratsamt ausgegangen ist, ebenso der Vertreter der Stadt Gera, 
wenn die angefochtene Verfügung vom Stadtrat zu Gera ausgegangen ist. Gegen 
die Entscheidung des Bezirksausschusses steht dem Rekurrenten und im öffent- 
lichen Interesse dem Landrate binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung 
Berufung an das Fürstliche Ministerium, Abteilung für das Innerc, zu. 
Gera, den 10. März 191o. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerinm. 
v. Hinüber.
	        
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