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Gesetz- Vlatt
für das
Königreich Bapern.
Künchen, den 27. Vodember 1861.
Inhalt:
Gese, dle Unstellung von Afesseren bel den Landgerichten in rer Pfalz betressend. (Bekage Ul. zum Londiagsabschlede.)
Gese,
die Anstellung von Afsessoren bei den Landgerichten
in der Pfalz betreffend.
Maximilian II.
von Gottes Gnaden König von Bayern,
Pfaltigraf bei Uhein,
Herzog von Payern, Franken und in
Schwaben 2c. 2c.
Wir haben nach Vernehmung Un-
seres Staatsraths, mit Beirath und Zu-
stimmung der Kammer der Reichsräthe
und der Kammer der Abgeordneten be-
schlossen und verordnen, was folgt:
Artikel 1.
Bei den Landgerichten in dem Re-
glerungsbezirke der Pfalz werden, insoweit
ein Bedürfniß hiefür besteht, Assessoren
angesiellt.
Das Gesetz vom 29. Ventose IX.
(20. März 1801), sowie alle weiteren ge-
sellichen Bestimmungen, welche die Er-
gänzungsrichter bei den Landgerichten be-
treffen, sind aufgehoben.
Artikel 2.
Die Landgerichtsassessoren sind Richter.
Ste haben diejenigen Geschäfte selbstständig
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