Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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2. für den Fall einer unterlassenen rechtzeitigen Anzeige einer die Firma belreffenden 
Aenderung, für die gesetzlich die Eintragung in das Handels= oder Genossen- 
schaftsregister vorgeschrieben ist, 
eine Vertragsstrafe zu zahlen, die für den Fall zu 1 ein halb vom Hundert des üÜberschießenden 
VBetrages, mindestens aber fünf Mark, für den Fall zu 2 “ beträgt, auch für jeden 
einzelnen Fall der Uebertretung unter Ausschluß des Rechtsweges vom Hauptzollamte auf den 
angegebenen Betrag festgesetzt und sofort im Wege des Verwaltungszwangsversahrens von 
mir (uns) eingezogen werden kann. 
v. g. u 
M. 
Kaufmann. 
- w. o. 
N 
(Folat die Amtobezeichnung.)
	        
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