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2. für den Fall einer unterlassenen rechtzeitigen Anzeige einer die Firma belreffenden
Aenderung, für die gesetzlich die Eintragung in das Handels= oder Genossen-
schaftsregister vorgeschrieben ist,
eine Vertragsstrafe zu zahlen, die für den Fall zu 1 ein halb vom Hundert des üÜberschießenden
VBetrages, mindestens aber fünf Mark, für den Fall zu 2 “ beträgt, auch für jeden
einzelnen Fall der Uebertretung unter Ausschluß des Rechtsweges vom Hauptzollamte auf den
angegebenen Betrag festgesetzt und sofort im Wege des Verwaltungszwangsversahrens von
mir (uns) eingezogen werden kann.
v. g. u
M.
Kaufmann.
- w. o.
N
(Folat die Amtobezeichnung.)