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eigene Bewirtschaftung oder als Wohnung für sich und seine
Familie nutzt;
aus Handel und Gewerbe: welches Handelsgeschäft oder welche Ge-
werbe er betreibt;
aus gewinnbringender Beschäftigung: welche Tätigkeit er ausübt,
welches Amt er bekleidet; auch imvieweit ihm Einkommenquellen
durch seine Ehefrau zur Verfügung stehen usw.
Steht zur Zeit der Veranlagung (Selbsteinschätzung) schon fest, daß in
dem Bestande der Quellen bis zum Beginne des Steuerjahres, für welches
die Veranlagung erfolgt, eine Aenderung eintreten wird, so ist dies zu berück-
sichtigen. Hat z. B. ein Landwirt schon vor der Veranlagung seine Besitzung
mit Wirkung vom 1. April oder von einem früheren Zeitpunkte ab an seinen
Sohn veräußert, so erfolgt seine Veranlagung nicht nach dem Ertrage des
Grundbesitzes, sondern nach dem Ergebnisse der ihm vom 1. April an zustehenden
Einkommenoquellen, z. B. nach seinem Einkommen aus dem Kaufpreiskapital
oder dem vorbehaltenen Altenteilsrechte (Auszuge).
Aenderungen, welche in dem bei der Veranlagung vorausgesetzten Bestande
der Einkommensquellen bis zum Beginne des Steuerjahres eintreten, bei der
Veranlagung aber nicht berücksichtigt sind, können im Rechtsmittelwege geltend
gemacht werden.
Aenderungen im Bestande der Einkommensquellen, welche erst
nach dem Beginne des Steuerjahres (nach dem 1. April) eintreten, mögen
sie unn das Gesamteinkommen erhöhen oder mindern, bleiben bei der Veranlagung
außer Betracht, auch wenn schon feststeht, daß und wann die Aeuderung ein-
treten wird.
Die vorstehenden Bestimmungen über Aenderungen im Bestande der
Einkommensquellen gelten nicht zugleich für die Ermittelung des Ertrages
der einzelnen Quellen; hierüber siehe Ziff. II.
II. Ermittelung des Ertrages der Einkommensgquellen.
Zu Ziff. 2. Die Regel lautet: Soweit nicht in § 0 Ziff. 3 und 4
etwas anderes bestimmt ist, erfolgt — sowohl bei physischen wie bei nicht-
physischen Personen — die Veranlagung für alle einzelnen Einkommensquellen
(auch für das aurechnungsfähige Einkommen der Ehefrau) nach dem Ergebnis,
welches sie in dem dem Steuerjahre unmittelbar vorangegangenen Kalender-
jahre (nicht dem Wirtschafts= oder Betriebsjahre) geliefert haben. Nachgewiesene
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