Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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und Bemühung durch Verpachtung zufließen würde, denn er muß neben einer 
angemessenen Verzinsung des Betriebskapitals auch einen Ersatz für 
seine eigene Tätigkeit (oben a) und die Mitarbeit seiner Angehörigen 
beanspruchen und daher als Einkommen rechnen. 
JD) Als Hilfsmittel zur Vermeidung grober Mißgriffe bei der Schätzung 
können vorsichtig aufgestellte Schätzungsgrundsätze dienen, insbesondere 
solche für die Bodenrente der Grundstücke unter Berücksichtigung der verschiedenen 
Bodenarten und Lagen. Diese Grundsätze sind, nach Vorbereitung von seiten 
des Vorsitzenden der Berufungskommission unter Zuziehung Sachverständiger, 
durch die Berufungskommission festzusetzen. Solange dies nicht vollständig. 
geschehen ist, können die von den Bezirksausschüssen bisher festgestellten Grund- 
sätze Anwendung finden. 
4) Hierzu kommt der Mietwert der zu Wohnungs= und hauswirtschaft- 
lichen Zwecken benutzten Gebäude (Art. 10) einschlieslich der Stallung für Luxrus-= 
pferde und Remisen für Kutschwagen. 
e) In jedem Falle der Anwendumg solcher Schätzungsgrundsätze (c) ist 
das Ergebnis daraufhin besonders zu prüfen, ob es den tatsächlichen Verhältnissen 
nicht zuriderläuft, da lediglich eine Veraulagung des wirklichen Ein- 
kommens — und zwar des vorangegangenen Kalenderjahres — 
unter Vermeidung zu niedriger und zu hoher Einschätzung den Anforderungen 
des Gesetzes entspricht. Die schablonenmäßige Amvendung von Schätzungs- 
grundsätzen ohne Rücksicht auf die den wirklichen Ertrag wesentlich beeinflussenden 
Verhältnisse des Einzelfalles ist sowohl bei den Angaben in den Selbsteinschätzungen 
wie bei der Veranlagung schlechthin unzulässig. 
III. Landwirtschaftliche Nebenbetriebe. 
Werden Brennereien, Brauereien, Mühlen, Ziegeleien oder andere ländliche 
Fabrikationszweige in Verbindung mit der landwirtschaftlichen Be- 
nutzung eines Grundstücks betrieben, so kann der gesamte Betrieb bei der Er- 
mittelung des Reinertrags als ein Ganzes behandelt werden. Für die aus dem 
einen Wirtschaftszweige in den anderen übernommenen Rohstoffe und Erzeugnisse 
sind alsdann weder Abgabepreise bei dem ersteren in Einnahme, noch Anschaffungs- 
preise bei dem letzteren in Ausgabe zu stellen. 
Stehen jedoch gewerbliche Unternehmungen der bezeichneten Art nicht in 
unmittelbarer Verbindung mit einem Landwirtschaftsbetriebe, so ist ihr
	        
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