Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Zu §8 14. D. Einkommen aus gewinnbringender Beschäsligung sowie aus Bechten auf periodische 
Hebungen und Dorleile irgendwelcher Arl. 
Artikel 21. 
Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung. 
Hierher gehört insbesondere: 
a) die Besoldung der Militärpersonen, der Reichs-, Staats-, Hof-, Ge- 
meinde= und anderen öffentlichen Beamten, der Geistlichen, Lehrer, 
sowie der in privaten Dienstverhältnissen stehenden Personen; 
b) der Lohn und sonstige Arbeitsverdienst der Handlungs= und Gewerbe- 
gehilfen, der Arbeiter und Dienstboten; 
c) der Gewinn aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Gelehrter, Künstler, 
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Privatlehrer, Erzieher, Arzt, Rechtsamvalt, Notar, als Aufsichtsrat 
bei Gesellschaften, sowie aus jeder nicht besonders genannten persönlichen 
Tätigkeit, welche nicht als selbständiger Betrieb der Landwirtschaft, 
des Handels oder Gewerbes anzusehen ist, mag sic als Hauptberuf 
oder als Nebenbeschäftigung geübt werden. 
i der Berechnung des Einkommens ist zu beachten: 
Alle Bezüge werden nach dem Ergebnisse des letztvergangenen Kalender- 
jahres (Art. 9 II zu Ziff. 2) in Ansatz gebracht. 
. Zur Anrechnung kommt die gesamte dem Steuerpflichtigen für seine 
Tätigkeit zugesicherte oder tatsächlich gewährte Gegen- 
leistung (Gehalt, Besoldung, Lohn, Gebühren, Tantiemen, Grati- 
fikationen, Honorar). Steuerpflichtig sind auch Nebenleistungen, 
welche, wie die Weihnachtsgratifikationen kaufmännischer Angestellter 
zwar nicht auf Verabredung beruhen, aber ihnen auch ohne eine solche 
in Anerkennung ihrer Leistung gewährt zu werden pflegen. (Byl. 
dagegen Art. 23 Nr. 2 Abs. 2.) 
Keinen Unterschied macht es, unter welcher Bezeichuung (Gehalt, 
Remuneration, Servis, Wohnungsgeldzuschuß usw.) die Besoldung 
der Beamten gewährt wird; ebensowenig kommt es darauf an, ob sie 
etatmäßig, pensionsfähig ist oder nicht. 
Außer den baren Einnahmen ist auch der Geldwert der etwaigen 
Naturalbezlge, einschließlich des ortsüblichen Mietwerts der freien 
Wohnung im Umfange des § 14 Abs. 2 G., zu berücksichtigen.
	        
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