Object: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

130 Thätigkeit des erneuerten Bundestags. 1851 
11. Februar darauf hingewiesen, daß Advocaten, Notare, 
Ärzte und ähnliche Unruhstifter aus der Kammer fern zu 
halten seien. 
Ganz diesen Anschauungen entsprach dann. die Abmessung 
der den wahren Ständen überwiesenen Rechte. Ohne ihre 
Beistimmung kann kein Gesetz über Personenrecht, Eigenthum 
und Rechtspflege gegeben, keine neue Steuer eingeführt oder 
eine bestehende erhöht, und keine Anleihe gemacht werden. 
Ubrigens erhielten sie das Recht zu bitten, zu berathen, 
Beschwerde zu erheben und Auskunft zu begehren; ob 
die Regierung verpflichtet ist, Auskunft zu ertheilen, steht 
dahin. Alle drei Jahre wird man den Ständen eine Über- 
sicht über den Staatshaushalt, nicht zur Beschließung oder 
Beaufsichtigung der Staatsausgaben, sondern zur Kenntniß- 
nahme vorlegen. Durch diese Bestimmungen erhielt die Re- 
gierung vollkommen freie Hand in der Verwendung der 
Staatseinnahmen; es war damit neben der Sprengung der 
Union der vornehmste Zweck des Hassenpflug'schen Ver- 
fassungssturzes erreicht. 
Übrigens fordert die Gerechtigkeit das Anerkenntniß, 
daß die Bundescommissare bei diesen Arbeiten allerdings nicht 
ganz ausschließlich für den Kurfürsten sorgten, sondern 
wirklich hier und da bedenklichen Anforderungen Hassen- 
pflug's sich widersetzten. So hatte der Minister zu beklagen, 
daß sie ihm nicht die unbedingte Absetzbarkeit und Pensio- 
nirung aller Beamten bewilligten, daß sie seine Ansicht ver- 
warfen, wenn in gewissen Fällen die beiden Kammern in ver- 
schiedenem Sinne beschlössen, sei es Sache der Regierung, der 
einen Ansicht durch ihre Zustimmung Gesetzeskraft zu geben, 
daß sie ihm einen Satz aus der landständischen Geschäfts-
	        
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