Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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von Bäumen und das Lichten gewisser Linien ist dem Feldmesser nicht erlaubt. 
Sind dergleichen Maßregeln nicht zu umgehen, so darf der Feldmesser hierzu nur 
unter Zuziehung und mit ausdrücklicher Genehmigung der Beteiligten oder auf 
Anordnung des Kommissars verschreiten. Auch im letzteren Falle hat derselbe 
die Beteiligten von der getroffenen Verfügung des Spezialkommissars und von 
dem Zeitpunkte, zu dem dazu verschritten werden solle, zu benachrichtigen. 
8 16. 
Für alle nötigen Mehinstrumente und überhaupt für den ganzen tech- 
nischen Apparat hat der Feldmesser selbst und auf seine alleinigen Kosten zu 
sorgen. Er ist dafür verantwortlich, daß die Instrumente während der ganzen 
Arbeit sich in gutem und zuverlässigem Stande befinden und hat zu diesem Zwecke 
von Zeit zu Zeit Revisionen derselben vorzunehmen. Ungenügende Arbeiten 
kann daher der Feldmesser nie mit Unrichtigkeiten der Instrumente entschuldigen. 
Die Kettenzieher und das zum Tragen der Stangen, zur Einschlagung 
von Pfählen und zu sonstigen niederen Handarbeiten bei Ausführung der ört- 
lichen geometrischen Arbeiten erforderliche Personal haben, sofern darlber keine 
besondere Vereinbarung getroffen worden ist, die Beteiligten dem Feldmesser 
kostenfrei zu stellen. Kommen die Beteiligten mit dem Feldmesser dahin überein, 
daß der Feldmesser dieses Hilfspersonal gegen eine ihm zu gewährende Ver- 
gütung stellen solle, so ist diese Vereinigung stets schriftlich zu beurkunden 
(vergl. § 43). 
§5 17. 
Die Amvendung der verschiedenen Mehinstrumente bleibt dem Feldmesser 
im allgemeinen überlassen; nur hat derselbe dabei überall die bestehenden Regeln, 
welche die sachgemäße Amwendung der einzelnen Instrumente erheischt, genau 
einzuhalten. 
In der Regel sind alle Winkelmessungen mit dem Theodolit auszuführen. 
Die Aufnahme nur mit der Bussole oder mit dem Meßtisch ist unzulässig. 
In betreff der Instrumente zu Längenmessungen ist zu empfehlen, daß 
die Feldmesser bei allen derartigen Arbeiten nur Stahlbänder von 20 Meter 
Länge benutzen. 
§5 18. 
Bei der Kartierung ist als Maßstab für die Längenmaße die Verjüngung 
der Landesvermessung, d. i. von 1:2000 der wirklichen Größe, zu Grunde zu 
legen. Dorflagen sind im Maßstabe von 1:1000 zu kartieren.
	        
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