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der nächsten Finanzperiode, insolange für die letztere ein Finanzgesetz noch nicht erlassen
ist, Schatzanweisungen nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von 12 000 000 =
hinaus, ausgegeben werden.
Art. ö.
Die Schatzanweisungen werden auf die Staatsschuldenkasse lautend von der ständi-
schen Schuld waltungsbehörde unter Mitwirkung Unseres Finanzministeriums
ausgefertigt.
Die Ausgabe derselben ist durch Unser Finanzministerium zu bewirken, dem die
Bestimmung des Zinssatzes und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 1. Oktober
1905 nicht überschreiten darf, überlassen wird. Innerhalb dieses Zeitraums kann der
Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr
gesetzten Schatzanweisungen, ausgegeben werden.
Art. 6.
Der in Art. 4 genannte Höchstbetrag der auszugebenden Schatzanweisungen darf
je nach Bedarf um die für die Verzinfung derselben erforderlichen Beträge, welche eben-
falls durch Schatzanweisungen zu bestreiten sind, überschritten werden.
Die zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Mittel sind der Staats-
schuldenkasse aus den bereitesten Staatseinkünften zu überweisen, nötigenfalls durch ein
Staatsanlehen aufzubringen.
Art. 7.
In den Schatzanweisungen ist die Dauer der Vorlegungsfrist auf fünf Jahre zu
bestimmen.
Die Umschreibung auf den Namen der Inhaber findet nicht statt.
Art. 8.
Die Anstellung unter dem Vorbehalt vierteljähriger Kündigung findet statt
1) bei dem Assistenten der Registratur des Ministeriums des Innern (Etatskap. 20
Tit. 9b),
2) bei den Kanzleibeamten der Oberämter (Etatskap. 21 Tit. 2 a).
Art. 9.
Die Anstellung auf Lebenszeit findet statt bei dem Kassier und gleichzeitigen zweiten
Verwaltungsbeamten der Technischen Hochschule in Stuttgart (Etatskap. 70 Tit. 1).