Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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jahres oder nach Einstellung des Gewerbebetriebs dem Gemeindevorstande zur 
Bestätigung des Abschlusses einzureichen. Das abgeschlossene Geschäftsbuch ist 
fünf Jahre lang aufzubewahren. Nach dem Abschlusse dürfen weitere Ein- 
tragungen nicht mehr gemacht werden. 
Der Gemeindevorstand kann die Führung eines Geschäftsbuchs für einen 
längeren Zeitabschnitt gestatten. 
ie Stellenvermittler haben ferner ein Geschäftsbuch nach dem an- 
#E##liegenden Muster B zu führen, in das die Aufträge der Arbeitnehmer im Laufe 
—l des Tages, an welchem sie eingehen, in der Reihenfolge des Eingangs unter 
fortlanfenden Nummern vollständig einzutragen sind. Auf dieses Geschäftsbuch 
finden die Vorschriften unter Ziffer 1, 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, 
daß die am Schlusse des Kalenderjahres nicht erledigten Aufträge in das neue 
Buch zu übertragen sind. 
6. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, ihren Familiennamen und 
mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen mit dem Zusatze: „gewerbsmäßiger 
Stellenvermittler“ oder „gewerbsmäßige Stellenvermittlerin“ in deutlich lesbarer 
Schrift an der Straßenseite des Hauses auf, über oder neben dem Hauseingange 
und am Eingange zu den Geschäftsräumen anzubringen. 
An der Außenseite des Hauses dürfen nur noch die Berufe angegeben 
werden, in denen die Vermittlung von Stellen stattfindet. Weitere Bezeichnungen 
wie „Stellenvermittlung“, „kostenlose Stellenvermittlung“, „Mietskontor“, 
„Stellennachweis“, „Gesindebörse“ usw. sind verboten. 
7. Die Stellenvermittler haben alle Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, 
Reklamen und dergleichen mit der genauen Angabe des Geschäftslokals, ihrem 
Vor= und Zunamen und der in Ziffer 6 Abs. 1 angcordneten Bezeichnung zu 
versehen. Abkürzungen sind unzulässig. 
un den Anzeigen dürfen nur Angaben darüber enthalten sein, daß und 
für welche Berufe die Stellenvermittlung stattfindet. Alle marktschreierischen 
Angaben (die Hervorhebung besonderer Vorzügc, die Zusage von Vorteilen oder 
Geschenken usw.), sowie alle Angaben über die Zahl der offenen Stellen oder 
der stellungsuchenden Personen sind verboten. 
Jede Reklame durch Verteilung von Geschäftsempfehlungen usw. ist auf 
öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen oder an anderen üffentlichen Orten (3. B. 
in Schankwirtschaften, auf Bahnhöfen, in Eisenbahnzügen) verboten. 
8. Die Stellenvermittler haben im Anschluß an die Vermittlung in den 
Gesindezeugnisbüchern vor dem Vermerk des Gemeindevorstandes über die An-
	        
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