Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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auf, über oder neben dem Hauseingang und am Eingang zu den Geschäfts- 
räumen anzubringen. 
11. Die Stellenvermittler haben alle Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, 
Reklamen und dergleichen mit der genauen Angabe des Geschäftslokals, ihren 
Vor= und Zunamen und der in Ziffer 10 angeordncten Bezeichnung zu versehen. 
Abkürzungen sind verboten. 
12. Die Stellenvermittler haben über alle ihnen nicht durch die Post 
zugehenden Zahlungen sofort Quittungen auszustellen. Sie dürfen nur die auf 
Grund des § 5 des Stellenvermittlergesetzes festgesetzten Gebühren erheben. 
13. Den Stellenvermittlern ist jede Tätigkeit, die auf die Zuweisung 
einer bestimmten Stelle an einen Stellungsuchenden oder auf die Zuweisung 
eines Stellungsuchenden an einen bestimmten Arbeitgeber abzielt, verboten. 
14. Die Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, in den Geschäfts- 
betrieb der Stellenvermittler jederzeit Einsicht zu nehmen. Die Stellenvermittler 
sind verpflichtet, den Beamten jederzeit den Zutritt zu allen für den Geschäfts- 
betrieb bestimmten Räumlichkeiten zu gestatten, ihnen alle Geschäftsbücher und 
Geschäftspapiere auf Verlangen im Dienstraume der Polizeibehörde vorzulegen 
und jede über den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen. 
15. Jedem Geschäftsbuche ist ein Abdruck des Stellenvermittlergesetzes 
und dieser Vorschriften vorzuheften. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach § 13 Abs. 1 
Ziffer 1 des Stellenvermittlergesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 .4 und im 
Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
	        
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