Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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nach den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 17. Dezember 1908 und 
den Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung zu prüfen. 
Je nach dem Befunde ist die Genehmigung entweder zu versagen oder 
umbedingt zu erteilen oder es sind bei ihrer Erteilung die erforderlichen Vor- 
kehrungen und Einrichtungen vorzuschreiben. 
Ueber das Verfahren im Falle des Widerspruchs gegen einen die Ge- 
nehmigung versagenden oder nur bedingungsweise erteilenden Beschluß ist das 
Nötige in dem obengenannten Gesetz vom 27. Oktober 1870 bestimmt. 
8 2. 
Erneute Genehmigung ist erforderlich 
u) zu einer wesentlichen Veründerung der genehmigten Betriebsstätte 
des Kessels nach Lage oder Beschaffenheit, 
s) zu einer wesentlichen Veränderung der Bauart des Kessels, der 
Feuerungsanlage, der Feuerzüge und des zugehörigen Schornsteins 
sowic der genehmigten Ausrüstung des Kessels, 
zu einer wesentlichen, die Genehmigungs-Bedingungen berührenden 
Aenderung im Betriebe. 
Auch der Ersatz eines Dampfkessels durch einen solchen gleicher Bauart, 
Größe, Dampfspannung und Ausrüstung bedarf der Genehmigung. 
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§ 3. 
Die erteilte Genehmigung bedarf keiner Ernenerung, wenn die Anlage 
an einen neuen Enverber übergeht. 
Die erteilte Genehmigung erlischt, wenn ihr Inhaber nach Empfang der 
Genchmigung die von der Behörde (§ 1) für die Ausführung der Anlage etwa 
festgesetzte Frist oder, wenn eine solche nicht festgesetzt wurde, ein ganzes Jahr 
verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch zu machen und die Anlage in Betrieb 
zu setzen. Die Behörde (§ 1) kann aber auf Antrag des Inhabers eine Ver- 
längerung der Frist bewilligen. Die Genehmigung erlischt auch dann nicht, 
wenn der Inhaber einen Teil der genehmigten Anlage ausführt und in 
Betrieb setzt. 
Die erteilte Genehmigung erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb 
während eines Zeitraumes von drei Jahren eingestellt hat, ohne eine Fristung 
nachgesucht und erhalten zu haben.
	        
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