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84.
Sollen Dampfüberhitzer in dem für Dampfkessel bestimmten Raume auf—-
gestellt oder in die Feuerzüge von Dampfkesseln eingebaut werden, so sind die
Bestimmungen des § 2 Absatz 1 der Verordnung anzuwenden.
Im besonderen.
A. Feststehende Dampfkessel.
Gesuche um Genehmigung zur Anlegung eines feststehenden Dampf=
kessels sind an die Behörde (§ 1) zu richten und zur Beschleunigung des
Verfahrens bei dem Gewerbeinspektor einzureichen. In dem Gesuche ist anzu-
geben, wozu der Kessel bestimmt ist, mit welchen Breunstoffen derselbe geheizt
werden soll, und ob der Kessel bereits am Erzeugungs= oder an einem anderen
Orte der amtlichen Bauprüfung und Wasserdruckprobe unterworfen worden ist
oder werden soll.
Dem Gesuche muß beigefügt werden:
I. ein Lageplau, der alle den Ort der Aufstellung umgebenden öffentlichen
Wege und Grundstilcke mit den etwa darauf befindlichen Gebäuden
hinreichend deutlich nachweist und ilber die Besitzgrenzen und die
Zwecke Aufschluß gibt, zu denen die Nachbargebäude benutzt werden;
u eine Banzeichnung mit Grundriß, Schnitt und erforderlichenfalls
auch Ansicht des Kesselhauses oder des Raumes, in dem der Kessel
aufgestellt werden soll; hieraus müssen sich sowohl die Lage des
Kessels im Kesselhause und die des Kesselhausdaches oder der Decke
des Kesselraumes gegen die obere Fläche des Kesselgemäuers oder
gegen die höchste Stelle des von den Heizgasen berührten Kesselteiles
und etwa vorhandene abgehende Rauchrohre, wie der Standpunkt
und die lichte Weite und Höhe des Schornsteins deutlich ergeben;
für neu zu errichtende freistehende Schornsteine sowice für größere
Dachkonstruktionen sind überdies die erforderlichen Trag= und Stand-
festigkeits-Nachweise beizufügen; .
Heine Zeichnung des Kessels, aus der die Gestalt und Größe des
Kessels sowie die etwa vorhandenen Verankerungen oder Versteifungen
der Kesselwandungen, die Feuerungsanlage und Feuerzüge sowie die
Lage des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes über den Feuerzügen
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