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9. die Leitung der Verhandlungen über die nach Gehör oder auf
Antrag des Schulvorstandes vorzunehmende Errichtung neuer
Schulen und Lehrerstellen und über Aus= und Einschulungen;
10. die gutachtliche Aeußerung über Bauplätze und Plänc für
Schulneubauten;
11. die Begutachtung der Gesuche von Gemeinden um Zuschüsse aus
Staatsmitteln zu den Kosten für schulische Zwecke nach Beratung
der Angelegenheit im Bezirksausschusse und die Erstattung von
sonstigen erforderlichen Gutachten.
Sofern bei Erörterungen, Begutachtungen oder Entscheidungen
der Geschäftskreis der Schulkommission mit dem der Kirchenkommission
sich berlihrt, hat zwischen beiden Kommissionen die erforderliche Ver-
ständigung stattzufinden.
8 111.
Dem Bezirksschulinspektor liegt die Revision der in seinem
Bezirk befindlichen öffentlichen Volksschulen, gleichartigen Privat-
schulen, Mittel- und Fortbildungsschulen ob.
Er soll auf vorgefundene Mängel sofort hinweisen und solche,
soweit tunlich, alsbald abstellen, im übrigen aber behufs weiterer
Verfügung der Schulkommission vortragen.
§ 112.
Der Bezirksschulinspektor veranstaltet und leitet die amtlichen
Lehrerkonferenzen seines Bezirks.
* P 113.
Die Schulkommission hat alsbald nach dem Schlusse des
Schuljahres Bericht über den Zustand der Schulen ihres Bezirks
an die obere Schulbehörde zu erstatten und hierbei die zur Hebung
von Uebelständen erforderlichen Mahnahmen vorzuschlagen.
Der Bezirksschulinspektor hat auf Ansuchen dem Schulvorstande
Auskunft zu erteilen über den von ihm bei der Prüfung vor-
gefundenen Zustand der Schule.