Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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9. die Leitung der Verhandlungen über die nach Gehör oder auf 
Antrag des Schulvorstandes vorzunehmende Errichtung neuer 
Schulen und Lehrerstellen und über Aus= und Einschulungen; 
10. die gutachtliche Aeußerung über Bauplätze und Plänc für 
Schulneubauten; 
11. die Begutachtung der Gesuche von Gemeinden um Zuschüsse aus 
Staatsmitteln zu den Kosten für schulische Zwecke nach Beratung 
der Angelegenheit im Bezirksausschusse und die Erstattung von 
sonstigen erforderlichen Gutachten. 
Sofern bei Erörterungen, Begutachtungen oder Entscheidungen 
der Geschäftskreis der Schulkommission mit dem der Kirchenkommission 
sich berlihrt, hat zwischen beiden Kommissionen die erforderliche Ver- 
ständigung stattzufinden. 
8 111. 
Dem Bezirksschulinspektor liegt die Revision der in seinem 
Bezirk befindlichen öffentlichen Volksschulen, gleichartigen Privat- 
schulen, Mittel- und Fortbildungsschulen ob. 
Er soll auf vorgefundene Mängel sofort hinweisen und solche, 
soweit tunlich, alsbald abstellen, im übrigen aber behufs weiterer 
Verfügung der Schulkommission vortragen. 
§ 112. 
Der Bezirksschulinspektor veranstaltet und leitet die amtlichen 
Lehrerkonferenzen seines Bezirks. 
* P 113. 
Die Schulkommission hat alsbald nach dem Schlusse des 
Schuljahres Bericht über den Zustand der Schulen ihres Bezirks 
an die obere Schulbehörde zu erstatten und hierbei die zur Hebung 
von Uebelständen erforderlichen Mahnahmen vorzuschlagen. 
Der Bezirksschulinspektor hat auf Ansuchen dem Schulvorstande 
Auskunft zu erteilen über den von ihm bei der Prüfung vor- 
gefundenen Zustand der Schule.
	        
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