Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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8 114. 
Die Mitglieder der Schulkommissionen haben in den zu ihrem 
Geschäftskreise gehörigen Angelegenheiten gemeinsame Entschließung 
zu fassen und zu verfügen. 
Ueber etwaige Meinungsverschiedenheiten unter ihnen ent- 
scheidet die obere Schulbehörde und ebenso bei der Schulkommission 
für die Stadt Gera in den Fällen, in denen die Interessen der 
Schulgemeinde und der politischen Gemeinde sich gegenüberstehen. 
8 115. 
Gegen Verfligungen der Schulkommissionen findet Berufung 
an die Ministerialabteilung für Kirchen- und Schulsachen statt. 
6. 
Der § 119 des Gesetzes wird § 116, die §§ 121 bis 127 werden die 
§§ 117 bis 123. 
Art. II. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1911 in Kraft. 
Alle dem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen gelten für aufgehoben. 
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verfügungen erläßt das 
Ministerium. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrilckung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 3. Juni 1911. 
—. Heinrich XXVII. 
v. Hinüber. K. Greesel.
	        
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