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§ 7.
Dem beamteten Arzt ist, soweit er es zur Feststellung der Krankheit
für erforderlich und ohne Schädigung des Kranken für zulässig hält, der Zutritt
zu dem Kranken oder zur Leiche und die Vornahme der zu den Ermittlungen
über die Krankheit erforderlichen Untersuchungen zu gestatten. Auch kann beie
Cholera-, Gelbfieber= und Pestverdacht eine Oeffnung der Leiche polizeilich an-
geordnet werden, insoweit der beamtete Arzt dies zur Feststellung der Krankheit
für erforderlich hält.
Der behandelnde Arzt ist berechtigt, den Untersuchungen, insbesondere
auch der Leichenöffnung beizuwohnen.
Die in 8§ 2 und 3 aufgeführten Personen sind verpflichtet, über alle für
die Entstehung und den Verlauf der Krankheit wichtigen Umstände dem be-
amteten Arzte und der zuständigen Behörde auf Befragen Auskunft zu erteilen.
8 8.
Ist nach dem Gutachten des beamteten Arztes der Ausbruch der Krank-
heit festgestellt oder der Verdacht des Ausbruches begründet, so hat die Polizei-
behörde unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen.
80.
Bei Gefahr im Verzuge kann der beamtete Arzt schon vor dem Ein-
schreiten der Polizeibehörde die zur Verhlitung der Verbreitung der Krankheit
zunächst erforderlichen Maßregeln anordnen. Der Vorsteher der Ortschaft hat
den von dem beamteten Arzte getroffenen Anordnungen Folge zu leisten. Von
den Anordnungen hat der beamtete Arzt der Polizeibehörde sofort schriftliche
Mitteilung zu machen; sie bleiben solange in Kraft, bis von der zuständigen
Behörde anderweite Verfligung getroffen wird.
8 10.
Für Ortschaften und Bezirke, welche von einer gemeingefährlichen Krank-
heit befallen oder bedroht sind, kann durch die zuständige Behörde angcordnet
werden, daß jede Leiche vor der Bestattung einer amtlichen Besichtigung (Leichen-
schau) zu unterwerfen ist.