Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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§ 7. 
Dem beamteten Arzt ist, soweit er es zur Feststellung der Krankheit 
für erforderlich und ohne Schädigung des Kranken für zulässig hält, der Zutritt 
zu dem Kranken oder zur Leiche und die Vornahme der zu den Ermittlungen 
über die Krankheit erforderlichen Untersuchungen zu gestatten. Auch kann beie 
Cholera-, Gelbfieber= und Pestverdacht eine Oeffnung der Leiche polizeilich an- 
geordnet werden, insoweit der beamtete Arzt dies zur Feststellung der Krankheit 
für erforderlich hält. 
Der behandelnde Arzt ist berechtigt, den Untersuchungen, insbesondere 
auch der Leichenöffnung beizuwohnen. 
Die in 8§ 2 und 3 aufgeführten Personen sind verpflichtet, über alle für 
die Entstehung und den Verlauf der Krankheit wichtigen Umstände dem be- 
amteten Arzte und der zuständigen Behörde auf Befragen Auskunft zu erteilen. 
8 8. 
Ist nach dem Gutachten des beamteten Arztes der Ausbruch der Krank- 
heit festgestellt oder der Verdacht des Ausbruches begründet, so hat die Polizei- 
behörde unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen. 
80. 
Bei Gefahr im Verzuge kann der beamtete Arzt schon vor dem Ein- 
schreiten der Polizeibehörde die zur Verhlitung der Verbreitung der Krankheit 
zunächst erforderlichen Maßregeln anordnen. Der Vorsteher der Ortschaft hat 
den von dem beamteten Arzte getroffenen Anordnungen Folge zu leisten. Von 
den Anordnungen hat der beamtete Arzt der Polizeibehörde sofort schriftliche 
Mitteilung zu machen; sie bleiben solange in Kraft, bis von der zuständigen 
Behörde anderweite Verfligung getroffen wird. 
8 10. 
Für Ortschaften und Bezirke, welche von einer gemeingefährlichen Krank- 
heit befallen oder bedroht sind, kann durch die zuständige Behörde angcordnet 
werden, daß jede Leiche vor der Bestattung einer amtlichen Besichtigung (Leichen- 
schau) zu unterwerfen ist.
	        
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