Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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33. 
Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg: 
1. wrun derjenige, welchem die Entschädigung zustehen würde, dic be- 
schädigten oder vernichteten Gegenstände oder einzelne derselben an 
sich gebracht hat, obvohl er wußte oder den Umständen nach an- 
nehmen mußte, daß dieselben bereits mit dem Krankheitsstoffe behaftet 
oder auf polizeiliche Anordnung zu desinfizieren waren; 
2. wenn derjenige, welchem die Entschädigung zustehen würde oder in 
dessen Gewahrsam die beschädigten oder vernichteten Gegenstände sich 
befanden, zu der Desinfektion durch eine Zuwiderhandlung gegen 
dieses Gesetz oder eine auf Grund desselben getroffene Anordnung 
Veranlassung gegeben hat. 
8 34. 
Die Kosten der Entschädigungen sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten. 
Im übrigen bleibt der laudesrechtlichen Regelung vorbehalten, Bestimmungen 
darüber zu treffen: 
1. von wem die Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe aufzu- 
bringen ist; 
2. binnen welcher Frist der Entschädigungsanspruch geltend zu machen ist; 
3. wie die Entschädigung zu ermitteln und festzustellen ist. 
pp. pp.
	        
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