Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Au E Ziffer III. Austler G. 
Auszug 
aus den 
Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter. 
(Veral. Gew O. 88 135, 130, 138 und Bekanntmachung, beir die Beschästigung von audendlicen Arbeitern 
und von Arbeiterinnen in Werlstätten mit Motorbetrieb, vom 13. Juli 1000, RG#Bl. S. 560, Zisser 11..) 
Klnder unter 13 Jahren dürfen in Werkstätien mit Motorbetrieb nicht beschästigt 
werden (GewO. § 135 Abs. 1, Bek. Ziffer 12) 
. Alnder über 13 Jahre dürsen in Werkstätten mit Motorbetrieb nur beschäftigt 
werden, wenn sie nicht mebr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind (GewO. 
§ 135 Abs. 1, BVek. Ziff. 
Alinderjährige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem durch die 
Polizeibehörde ihres letzten dauernden Aufenthaltsortes oder ihres ersten deutschen 
Urbeitsortes ausgestellten Arbellohuche versehen sind, welches von dem Arbeitgeber 
einzufordern, zu verwahren und auf amtliches Verlangen jederzeit vorzulegen ist. 
(GewO. §8 107, los.) Vergl. auch die in jedem Arbeitsbuch abgedruckten §8 111 
und 112 der GewO. 
Ber Kinder unter 14 Jahren oder junge TLeute zwischen 14 und 16 Jahren in 
einer Werkstätte mit Motorbetrieb beschästigen will, muß hiervon der Ortspolizei- 
behörde vorher schriftliche Anzeige machen. In der Anzeige ist die Lage der Werk= 
stätte und die Art der Betriebes anzugeben (Gew O. § 138 Abs. 1, Bek. Ziff. 15 Abf. 1). 
Die Arbellsllunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürfen nicht vor 5½ Uhr 
zmerbegerben rin und nicht Über 3⅛½ Uhr abends dauern (GewO. 8 136 Abs. 1, 
Bek. Zi 
.An Sonn · 8 nhaen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für 
den Kalechumenen- und Konstrmanden-, Beichl- und Kommunionunterricht be- 
stimmten Stunden dürsen Arbeiter unter 10 Jahren nicht beschäftigt werden 
(GewO. 8 136 Abs. 3, Bek. Ziff. 13 Abs. 2). 
Auf die Beschäftigung männs#icher Arbeiter unter 16 Jahren in Werkstätten des 
Handwerks mit Motorbetricb finden die Bestimmungen unter IV., V keine An- 
wendung (Bek. Ziff. 17). 
In jedem Werkstattraume, wo Arbeiterinnen unter 10 Jahren oder wo außerhalb 
des Handwerks männliche Arbeiter unter 10 Jahren beschäftigt werden, ist eine Tasel, die 
diesen unn in deutlicher Schrift enthäll, auszuhängen (Gew O. 8 138 Abs. 2, Bek. Ziff. 15). 
ang för Motorwerkstätten, in denen ausschließlich oder vorwiegend unregel- 
mäßige ne als Trlebkraft benutzt wird, mit Ausnahme der Tchleifer, und Polierer= 
werkstätten der Glas-, Stein- und Metallverarbeitung. 
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