Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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VI. Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeilern unter 16 Jahren regelmäßige 
NPausen gewährt werden. Für solche, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt 
werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen 
muß mindeslens entweder mittags eine einstündige sowie vormittags und nach- 
mittags je eine halbstlöändige, oder mitlags eine einundeinhakbständige Pause 
gewährt werden. Eine Vor= und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu 
werden, sosern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als 8 Siunden be- 
schästigt werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen 
Arbeitszeit am Vor= und zachingooe je 4 Stunden nicht üÜbersteigt (Gew. 
§ 136 Abs. 1, Bek. Ziffer 4 Abs. 10. 
. Während der Pausen darf 6 inlB-uer unter 16 Jahren eine Beschästigung 
im Werkstattbetriebe nicht gestattct werden (Gew O. § 186 Abs. 2, Bek. Ziffer 4 Abs. 2). 
VIII. An Sonn- und Festlagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger 
für den Katechumenen- und Konsirmanden-, Beicht- und Kommunionunterricht 
bestimmten Stunden dürsen Arbeiter unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden 
(GewO. § 136 Abs. 3, Bek. Ziffer 4 Abs. 3). 
Auf die Beschäftigung männlicher Arbeiter unter 16 Jahren in erssötten des 
Handwerlsis mit Motorbetrieb sinden die Bestimmungen ser IV, Abs. 1 
Sat 2, Abs. 2, 3, VI, VII keine Anwendung (Bek. Ziffer 10). 
In jedem Werkstaltraume, wo Arbeiterinnen unter 16 *8 oder wo außerhalb 
des Handwerks männliche Arbeiter unter 16 Jahren beschäfligt werden, ist eine Tasel, die 
diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhãngen (GewO. § 138 Abs. 2, Bek. Ziffer 6, 16). 
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* 
Aushang für solche Motorwertstätten mit weniger als zehn Arbeitern, welche nicht 
ausschliestlich oder vorwiegend unrenelmässine Wasserkraft benutzen oder welche zu den 
Tchleifer= und Poliererwerkstätten der Glas-, Stein= und Metallverarbeitung gehören.