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Muster J.3 nZu E Jisser III.
Auszug
aus den
Verordnungen vom 31. Mai 1697 (REl. S. 459) und vom
17. Februar 1904 (RG#l. S. 62)
über die
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Werkstätten der Kleider= und
Wäschekonfektion.
Die folgenden Bestimmungen sinden Anwendung auf alle Werkstälten, in denen
I. die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer= und inobentlider (Röcken,
Hosen, Westen, Mänteln und dergleichen) im großen ersolgt,
2. Franen= und Kinderkleidung (Mäntel, Kleider, Wenge und dergleichen) im
großen oder auf Vestellung nach Maß für den persönlichen Bedarf der Besteller
angesertigt oder bearbeitet wird,
3. Frauen= und Kinderhüle besetzt (garniert) werden.
4. die Anfertigung oder Bearbeitung von weißer und bunter Wäsche im großen ersolgt,
sofern nicht eiwa der Arbeitgeber ausschließlich Personen beschäftigt, die zu seiner Familie
gehören (8§ 1, 8):
I. Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht beschästigt werden (§ 2 Abs.
II. Kinder über 13 Jahre dürfen nur beschäftigt ween wenn sie 9 mehr
zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind (5 2 Abs. 1).
III. 28er AKinder unter 14 Jahren oder junge Leute 98 14 und 16 Jahren
beschäftigen will, muß hiervon der Ortspolizeibehörde vorher unter Angabe der
Werkstätte schristlich Anzeige machen (5 5 Abs. 1).
IV. In jedem Arbeitsraum, in dem jugendliche Arbeiter unter 10 Jahren beschäftigt
werden, muß an einer in die Augen sallenden Stelle ein Verjeichnis der darin
beschästigten jugendlichen Arbeiter unter Augabe des Beginnes und des Endes
der Arbeitszelt und des Beginnes und Endes der Fausen ausgehängt sein
(65 Abf. 2).
V. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als 6 Stunden, junge Leute
wischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden täglich be-
schäfligt werden (8 2 Abs. 2, 3).