II. zu
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gewerblichen Zwecken, mit Ausnahme des Salzes für solche Gewerbe,
welche Nahrungs= und Genußmittel für Menschen berelten, namentlich auch
mit Ausnahme des Salzes für die Herstellung von Tabaksfabrikaten,
Mineralwässern und Bädern.
Hinsichtlich der abgabenfreien Verabfolgung von Salz für die gedachten Zwecke
find folgende Bestimmungen zu beobachten:
1) das zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmte Salz kann,
sowohl von inländischen Salzwerken und aus Fabriken, in welchen Salz als
Nebenprodukt gewonnen wird, als auch unter Zollkontrole aus dem Aus-
lande und aus Nlederlagen für unverzolltes oder unversteuertes Salz bezogen
werden (Nr. 6).
Das Salz ist vor der abgabenfreien Verabfolgung durch Vermischung
mit geelgneten Stoffen zur Verwendung als Nahrungs= und Genußmittel für
Menschen untauglich zu machen (zu denaturiren).
2) Als Denaturirungsmittel sind anzuwenden:
A.
S
für dasjenige Salz, welches zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen
Zwecken von den Salzwerksbesipern auf Vorrath bereitet oder das an
Salzhändler zum weiteren Vertrieb überlassen werden soll (das sog.
Handelssalz), und zwar:
o) bei dem zur Viehfütterung bestimmten Salz
29) aus Siedesalz: ½p Ct. Eisenoryd und ½p Ct. Pulver aus Wer-
muthskraut,
bb) aus Steinsalz: / pCt. Eisenoryd und ½pCt. Pulver aus Wer-
muthskraut; "
b) bei den sogenannten Viehsalz-Lecksteinen
an) aus Siedesalz: 14pCt. Eisenoxyd und 1/4pCt. Holzkohlenpulver,
bh) aus Steinsalz: 3/8pCt. Eisenoryd und ¼½ pCt. Holzkohlenpulver;
) bei dem Düngesalz.
1 pCt. Ruß;
4) bei dem für gewerbliche Zwecke bestimmten Salz
r#) aus Siedesalz: entweder ½pCCt. Thran und ½ pCt. Elsenoxyd
oder ½pCtL. Thran und ½pCt. Kienruß,
bb) aus Steinsalz: entweder ½ pCt. Thran und 3/8pCt. Eisenoxypd
oder ½pCt. Thran und 3/8pCt. Kienruß.
. für dasjenige, zu gewerblichen Zwecken oder zur Düngung bestimmte Salz,
welches nach vorheriger Denaturirung auf einem inländischen Salzwerke
oder bel einem Zoll= oder Steueramte auf Bestellung zur elgenen Ver-