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d. Aus dem geistlichen Hilfsfonds zu Schleiz sind jährlich 700 Thlr. und aus
der Landes-Kirchen= und Schusstiftungskasse zu Ebersdorf jährlich 250 Thlr.
ebendahin zu gewähren, wogegen die auf diesen beiden Kassen haftenden
Pensionen an Geistliche auf den Emerittrungsfonds übernommen werden.
8. 13.
Wenn die in den 8§. 6 bis 12 aufgeführten Zuflüsse des Emeritirungsfonds nicht
ausreichen, das Bedürfniß desselben zu decken, so ist das Fehlende aus der Stgatskasse
zuzuschießen.
8. 14.
Geiftliche, welche jetzt einen Theil ihres Amtseinkommens an ihren emeritirten
Vorgãänger abzugeben haben, bleiben auch fernerhin dazu verpflichtet; haben sie diese
Abgabe jedoch schon 5 Jahre lang oder noch länger geleistet, so wird solche von dem
Tage an, mit welchem dieses Geseg in Anwendung kommt, oder später nach Erfüllung
der fünfjährigen Frist, unter Befretung der zeither Verpflichteten, auf den Emeri-
tirungsfonds übernommen.
Die gegemwärtig bereits in den Ruhestand versehzten Getstlichen haben auf Erhöhung
der ihnen bewilligten Pensionen keinen Anspruch.
g. 15.
Die Geistlichen haben sich allen gesetzlichen Abänderungen der in Bezug auf ihre
Pensionen und den Emeritirungsfonds vorstehend getroffenen Bestimmungen zu unterwerfen.
8. 16.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1873 in Kraft.
Unser Ministerium, Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen, ist mit der Aus-
führung desselben beauftragt.
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 27. Oktober 1872.
(L. S) Heinrich XIV.
v. Harbou. hBr. E. v. Beulwih.