Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

Gesessammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
D9o. 3539. 
  
Ministerial-Verfügung 
die Musstellung der Gesindezeugnißbücher betreffend, 
vom 25. November 1872. 
(Abgedruckt in Nr. 49 des Amts= und Verodnungsblaltes vom Jahre 1872.) 
Die Ausstellung der Gesindezeugnißböcher wird mit Höchster Genehmigung Se. Durchlaucht 
des Fürsten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmungen der Mintsterlaloerordnung. 
vom 23. Januar 1856 (Ges.-S. Bo. XI S. 3) und der Ministerial - Verfügung vom 30. März 
1872 (Ges.-S. Bd. XVII S. 51) nunmehr für alle Orte des Landes den Gemeindevorständen 
übertragen. 
Die Formulare zu den Gesindezeugnißbüchern sind von dem Landrathsamt des Bezirks 
zu beziehen. 
Gera, den 26. November 1872. 
Fürstliches Ministerinm. 
v. Harbon. 
Semmel. 
Auszezeben den 11. Juni 1873. 18
	        
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