Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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S. 4. 
Die Wasserhöhenmaße sind 
der Sicherpfahl und 
der Merkpfabl. 
F. 5. 
Der Sicherpfahl hat den Zweck, die durch den Merkpfahl veranschaulichte Stauhöhe, be- 
züglich die Höhenlage eines Mühl-, Schleufen= und Wehrfachbaumes, sowie eines steinernen 
Wehrrückens so festzustellen, daß dieselbe mit Sicherheit wieder bestimmt werden kann, wenn der 
Fachbaum oder Merkpfahl verfault, verrückt, oder soust verloren gegangen ist und erneut 
werden soll. 
8. 6. 
Der Sicherpfahl muß aus gesundem festen Eichenholzbeslehen, rein beschlagen, 24—28 Cen= 
timeter im Geviert stark und so lang sein, daß er mit einer Zngramme, deren Bär mindestens das 
Gewicht von 4—5 Centnern hat, fest eingerammt, noch etwas über den zu normirenden Wasser- 
stand hervorragt. Das Aufpfropfen des Pfahls ist nicht gestattet, außer bei einer ungewöhnlich 
tiefen Lage des festen Bodens, wenn diese auch mit langen Pfählen nicht zu erreichen ist; für diesen 
Fall darf das aufgepfropfte Stück nicht unter 1,: Meter vom Wasserspiegel abwärts lang sein, 
und ist durch Kreuzblatt, eiserne Schienen und Ringe gehörig mit dem Pfahl zu verbinben. 
Zur Bestimmung der Pfahllänge ist der Grund und Voden zuvor zu untersuchen und die 
Länge eher zu groß als zu gering anzunehmen. 
Der Pfahl erhält eine vierseitige Spige, deren Länge mindestens 
die 2½ fache Dicke des Pfahls beträgt, und welche mit einem guren 
4 eisernen Pfahlschuh mit gehèrig langen Federn armirt ist. 
Der Pfahl muß soweit er im Voden steht, gehakelt werden, d. h. 
es sind zwei einander gegenüberstehende Kanten in gleicher Höhe, 7 Cen- 
timeter tief, winkelrecht einzuschneiden und 14 Centimeter von oben 
Hherab ist bis auf diesen Schnitt ein Keilstück an jeder Kante auszuhauen. 
Diese Hakelung beginnt da, wo die Zuspitzung des Pfahls nach oben 
hin endet und ist in einer Entfernung von 28 Centimetern so fortzu- 
setzen, daß in jeder folgenden Hakelung mit den beiden Kanten ge- 
wechselt wird. 
Zur Abkürzung des Setzungstermins kann der Pfahl in Gegen- 
wart des Wasserbauverständigen schon vor dem Termin eingerammt 
werden. In diesem Fall hat der Genannte den vorher revidirten Pfahl 
unter dem Kopfende mit seinem Siegel zu versehen, damit er im Termin 
als der revidirte anerkaunt werde. Das Festrammen des Pfahls geschieht in Gegenwart der Com- 
 
	        
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